Regelsteuersatz bei Installation eines Software-Systems

Ob bei der Installation eines Software-Systems der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt, hängt von einer Gesamtwürdigung der vertraglichen Leistung ab.

Bei der Instal­la­ti­on eines Soft­ware-Sys­tems kann es umstrit­ten sein, ob der Regel­steu­er­satz oder der ermä­ßig­te Steu­er­satz zur Anwen­dung kommt. Die Instal­la­ti­on beinhal­tet regel­mä­ßig auch die Ein­räu­mung und Über­tra­gung von Urhe­ber­rech­ten, wes­halb der ermä­ßig­te Steu­er­satz über­haupt in Fra­ge kommt. Ob die Vor­aus­set­zun­gen für den ermä­ßig­ten Steu­er­satz vor­lie­gen, ist immer anhand einer Gesamt­wür­di­gung der ver­trag­li­chen Leis­tung zu ermit­teln.

Bei der Gesamt­wür­di­gung ist zu prü­fen, ob die Über­tra­gung urhe­ber­recht­lich geschütz­ter Posi­tio­nen gegen­über der im Übri­gen erbrach­ten Leis­tung so weit in den Vor­der­grund tritt, dass sie das umsatz­steu­er­li­che Geprä­ge der gesam­ten Leis­tung maß­geb­lich bestim­men kann. Im Regel­fall ist jedoch davon aus­zu­ge­hen, dass der urhe­ber­recht­li­che Teil die Haupt­leis­tung (Erstel­lung und betriebs­fä­hi­ge Errich­tung des Pro­gramms) ledig­lich ergänzt und abrun­det. Damit wären die Vor­aus­set­zun­gen für die Anwen­dung des ermä­ßig­ten Steu­er­sat­zes nicht gege­ben, es wür­de beim Regel­steu­er­satz blei­ben.