Wechsel von der Liebhaberei zur Gewinnerzielungsabsicht

Ein als Liebhaberei geführter Betrieb behält diesen Status nicht automatisch auf Dauer, wenn später wesentlich höhere Einnahmen entstehen.

Bloß weil ein Betrieb zunächst steu­er­lich als Lieb­ha­be­rei gilt, steht damit nicht auto­ma­tisch fest, dass der Betrieb auch auf Dau­er als Lieb­ha­be­rei zu behan­deln sein muss. Ent­steht die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht spä­ter, ver­liert der Betrieb sei­ne Eigen­schaft als Lieb­ha­be­rei. Die anschlie­ßend erziel­ten Ein­künf­te unter­lie­gen dann der Ein­kom­men­steu­er und der Gewer­be­steu­er, meint der Bun­des­fi­nanz­hof.