Zweifel an der Zinsschranke bei Fremdfinanzierungen

Wenn die Zinsschranke bei einer entsprechenden Fallkonstellation auch bankübliche Fremdfinanzierungen erfasst, hat der Bundesfinanzhof ernste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat wegen erns­ter Zwei­fel an der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Zins­schran­ke einer immo­bi­li­en­ver­wal­ten­den AG die Aus­set­zung der Voll­zie­hung gewährt. Die AG hat­te die Immo­bi­li­en fremd­fi­nan­ziert und damit erheb­li­che Zins­auf­wen­dun­gen. Für die Zin­sen bürg­ten dabei auch die Gesell­schaf­ter, damit die Bank dem hohen Fremd­fi­nan­zie­rungs­an­teil zustimmt. Damit waren die Zins­auf­wen­dun­gen der AG von der Zins­schran­ke erfasst. Weil die ent­spre­chen­de Vor­schrift nun neben den eigent­lich vor­ge­se­he­nen sog. Back-to-back-Finan­zie­run­gen auch eine übli­che Fremd­fi­nan­zie­rung durch eine Bank erfasst, hält der Bun­des­fi­nanz­hof die Vor­schrift in die­ser Form nicht für ver­fas­sungs­kon­form.