Besteuerung von Scheingewinnen

Erleichterung bei der Besteuerung von Scheingewinnen: Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist jetzt Voraussetzung.

Die Gewin­ne eines Gesell­schaf­ters müs­sen ver­steu­ert wer­den, wenn sie ihm zuge­flos­sen sind. Wer­den Gewin­ne “ste­hen” gelas­sen, so liegt recht­lich eine Nova­ti­on vor, d.h. der Rechts­grund der For­de­rung hat sich geän­dert, aus dem Gewinn­aus­zah­lungs­an­spruch ist eine sons­ti­ge For­de­rung des Gesell­schaf­ters, z.B. ein Dar­le­hens­an­spruch gewor­den. In der Nova­ti­on sieht die Recht­spre­chung einen steu­er­ba­ren Zufluss, wenn der Schuld­ner leis­tungs­be­reit und leis­tungs­fä­hig ist. Hier­aus folgt, ist die Gesell­schaft im Zeit­punkt des Zuflus­ses zah­lungs­un­fä­hig, so ist kein Gewinn zu ver­steu­ern. Kommt es hier­über zum Streit, so trägt das Finanz­amt nach einer neu­en Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs die Beweis­last des Zuflus­ses. Die­se Ent­schei­dung ist wich­tig für Kapi­tal­an­le­ger, die sich auf gewag­te Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­te ein­ge­las­sen haben und von ihrem Geld nichts mehr gese­hen haben, das Finanz­amt aber die aus­ge­wie­se­nen Schein­ge­win­ne ver­steu­ern will.