Rumpfwirtschaftsjahr zählt bei der Ansparabschreibung normal

Ein Rumpfwirtschafsjahr zählt mit, wenn geprüft wird, ob der Investitionszeitraum bei einer Ansparabschreibung oder einem Investitionsabzugsbetrag bereits abgelaufen ist.

Eine Ans­parab­schrei­bung, die im zwei­ten auf ihre Bil­dung fol­gen­den Wirt­schafts­jahr noch besteht, muss zwin­gend wie­der auf­ge­löst wer­den. Auch ein Rumpf­wirt­schafts­jahr zählt dabei als nor­ma­les Wirt­schafts­jahr, hat das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf ent­schie­den. Im Gesetz sei der Inves­ti­ti­ons­zeit­raum ein­deu­tig nicht auf Kalen­der- son­dern auf zwei Wirt­schafts­jah­re begrenzt, obwohl dem Gesetz­ge­ber bewusst war, dass es immer wie­der Rumpf­wirt­schafts­jah­re gibt, argu­men­tiert das Gericht. Der kla­gen­de Unter­neh­mer hat Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt. Das Ver­fah­ren ist auch für die Inves­ti­ti­ons­zu­la­ge rele­vant, weil hier eine ver­gleich­ba­re Rege­lung im Gesetz steht.