Bauzeitzinsen als Herstellungskosten

Können Zinsen während der Bauzeit nicht als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden, weil die Vermietungsabsicht erst später entsteht, dann zählen sie zu den abschreibbaren Herstellungskosten.

Auf die Bau­zeit ent­fal­len­de Zin­sen für ein Ver­mie­tungs­ob­jekt kön­nen nor­ma­ler­wei­se schon wäh­rend der Bau­zeit als vor­weg­ge­nom­me­ne Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den. Schwie­ri­ger wird es, wenn der Immo­bi­li­en­be­sit­zer sich erst nach der Fer­tig­stel­lung ent­schei­det, das Objekt zu ver­mie­ten. In die­sem Fall kön­nen die Zin­sen nach Ansicht des Finanz­ge­richts Mün­chen den Her­stel­lungs­kos­ten zuge­schla­gen und damit über die Abschrei­bung für die Immo­bi­lie steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den. Das Finanz­amt hat gegen die­ses Urteil jetzt Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt, weil der Besit­zer im Streit­fall die Immo­bi­lie eigent­lich ver­kau­fen woll­te und sich erst eini­ge Jah­re spä­ter zur Ver­mie­tung ent­schlos­sen hat­te.