Steuerabzug von Strafverteidigungskosten

Nur wenn eine Straftat ausschließlich und unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängt, kommt ein Steuerabzug als Werbungskosten für die Strafverteidigungskosten überhaupt in Frage.

Mit dem Urteil des Bun­des­fi­nanz­ho­fes im Kopf, dass Zivil­pro­zess­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar sind, woll­te ein Steu­er­zah­ler auch die Kos­ten für sei­ne Straf­ver­tei­di­gung in einem Betrugs­pro­zess als Wer­bungs­kos­ten oder außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich gel­tend machen. Doch vom Finanz­ge­richt Ham­burg wur­de ihm das ver­wehrt: Die Kos­ten der Straf­ver­tei­di­gung sei­en nicht zwangs­läu­fig und damit kei­ne außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung, denn sie sind die Fol­ge des ver­meid­ba­ren Ver­hal­tens, dass zu der Ver­ur­tei­lung geführt hat. Als Wer­bungs­kos­ten sei­en die Kos­ten nur abzugs­fä­hig, wenn die Straf­tat aus­schließ­lich und unmit­tel­bar aus der betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit des Steu­er­zah­lers erklär­bar ist, meint das Gericht. Zivil­pro­zess­kos­ten sind übri­gens auch nicht ohne wei­te­res abzieh­bar, denn das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat auf das Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs mit einem Nicht­an­wen­dungs­er­lass reagiert.