Kinderbetreuungskosten bei der Kindergeld-Einkommengrenze

Kinderbetreuungskosten, die ein Kind bezahlt, mindern nicht die Einkünfte des Kindes bei der Kindergeld-Einkommensgrenze, solange sie keine Werbungskosten sind.

Weil eine Toch­ter wäh­rend ihrer Aus­bil­dung selbst bereits Mut­ter gewor­den war, ließ sie das Kind tags­über betreu­en, um ihre Aus­bil­dung abzu­schlie­ßen. Ihre Mut­ter muss­te am Ende des Jah­res jedoch das Kin­der­geld zurück­zah­len, weil das Ein­kom­men der Toch­ter über der kin­der­geld­schäd­li­chen Ein­kom­mens­gren­ze lag. Mut­ter und Toch­ter woll­ten daher, dass die gezahl­ten Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten als zwangs­läu­fi­ger Auf­wand vom kin­der­geld­schäd­li­chen Ein­kom­men abge­zo­gen wer­den. Doch das hat ihnen der Bun­des­fi­nanz­hof jetzt ver­wei­gert, weil Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten zum dama­li­gen Zeit­punkt noch nicht als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar waren, und außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen, in deren Rah­men die Kos­ten abge­zo­gen wur­den, nicht das kin­der­geld­schäd­li­che Ein­kom­men min­dern.

Fami­li­en in einer ver­gleich­ba­ren Lage müs­sen also damit leben, dass die Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten nur in den Jah­ren (2006 — 2011) berück­sich­tigt wer­den, in denen sie wie Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar waren. Seit dem 1. Janu­ar 2012 sind Kos­ten für die Kin­der­be­treu­ung zwar aus­nahms­los Son­der­aus­ga­ben, aller­dings ist gleich­zei­tig auch die Ein­kom­mens­prü­fung beim Kin­der­geld weg­ge­fal­len, sodass sich das Pro­blem jetzt nicht mehr stellt.