Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die Auf­wen­dun­gen für ein berufs­be­glei­ten­des Erst­stu­di­um kön­nen nicht als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den. Sie sind viel­mehr Son­der­aus­ga­ben. Eine vor­he­ri­ge Berufs­aus­bil­dung recht­fer­tigt es nicht, die Auf­wen­dun­gen für ein Erst­stu­di­um als Fort­bil­dungs­kos­ten zu qua­li­fi­zie­ren. Ein Erst­stu­di­um ist immer als Berufs­aus­bil­dung ein­zu­stu­fen.