Arbeitgeber übernimmt Studiengebühren

In einer Verwaltungsanweisung hat das Bundesfinanzministerium jetzt festgelegt, wann vom Arbeitgeber übernommene Studiengebühren kein steuerpflichtiger Lohn sind.

Immer mehr Berufs­ein­stei­ger ent­schei­den sich für ein berufs­be­glei­ten­des Stu­di­um. Oft über­nimmt dann der Arbeit­ge­ber die Stu­di­en­ge­büh­ren. Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die­se Gebüh­ren­über­nah­me für den Arbeit­neh­mer steu­er­frei bleibt, hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um jetzt in einer Ver­wal­tungs­an­wei­sung gere­gelt. Dafür sind zwei Kon­stel­la­tio­nen denk­bar, näm­lich ein Aus­bil­dungs­dienst­ver­hält­nis oder eine beruf­li­che Fort- und Wei­ter­bil­dungs­leis­tung.

Ein berufs­be­glei­ten­des Stu­di­um fin­det im Rah­men eines Aus­bil­dungs­dienst­ver­hält­nis­ses statt, wenn das Stu­di­um Gegen­stand des Dienst­ver­hält­nis­ses ist. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass die Teil­nah­me am berufs­be­glei­ten­den Stu­di­um zu den Pflich­ten des Arbeit­neh­mers aus dem Dienst­ver­hält­nis gehört. Es genügt also zum Bei­spiel nicht, wenn das Stu­di­um ledig­lich durch ein Sti­pen­di­um oder auf ande­rem Weg geför­dert wird. Auch Teil­zeit­be­schäf­tig­te, die ohne arbeits­ver­trag­li­che Ver­pflich­tung ein berufs­be­glei­ten­des Stu­di­um absol­vie­ren, haben kein Aus­bil­dungs­dienst­ver­hält­nis.

In einem Aus­bil­dungs­dienst­ver­hält­nis sind die vom Arbeit­ge­ber über­nom­me­nen Stu­di­en­ge­büh­ren grund­sätz­lich steu­er­frei, wenn der Arbeit­ge­ber der Schuld­ner der Stu­di­en­ge­büh­ren ist. Die Finanz­ver­wal­tung geht dann näm­lich von einem ganz über­wie­gend eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers aus. Bezahlt dage­gen zunächst der Arbeit­neh­mer die Stu­di­en­ge­büh­ren und bekommt sie ledig­lich spä­ter vom Arbeit­ge­ber erstat­tet, sind für ein ganz über­wie­gend eigen­be­trieb­li­ches Inter­es­se des Arbeit­ge­bers drei wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen zu erfül­len:

  • Der Arbeit­ge­ber muss sich arbeits­ver­trag­lich zur Über­nah­me der Stu­di­en­ge­büh­ren ver­pflich­tet haben.

  • Der Arbeit­ge­ber kann die über­nom­me­nen Stu­di­en­ge­büh­ren vom Arbeit­neh­mer arbeits­ver­trag­lich oder auf­grund einer ande­ren arbeits­recht­li­chen Rechts­grund­la­ge zurück­for­dern, falls der Arbeit­neh­mer das aus­bil­den­de Unter­neh­men auf eige­nen Wunsch inner­halb von zwei Jah­ren nach dem Stu­di­en­ab­schluss ver­lässt. Es genügt aller­dings, wenn der Arbeit­ge­ber die über­nom­me­nen Stu­di­en­ge­büh­ren nur zeit­an­tei­lig zurück­for­dern kann.

  • Der Arbeit­neh­mer muss sei­nem Arbeit­ge­ber die Ori­gi­nal­rech­nung für die Stu­di­en­ge­büh­ren vor­le­gen, auf der der Arbeit­ge­ber dann die Kos­ten­über­nah­me sowie deren Höhe ein­tra­gen muss. Eine Kopie der ent­spre­chend ergänz­ten Ori­gi­nal­rech­nung muss der Arbeit­ge­ber als Beleg zum Lohn­kon­to auf­be­wah­ren.

Als beruf­li­che Fort- und Wei­ter­bil­dungs­leis­tung kommt das berufs­be­glei­ten­de Stu­di­um in Fra­ge, wenn es die Ein­satz­fä­hig­keit des Arbeit­neh­mers im Betrieb erhö­hen soll — wobei die Umstän­de des Ein­zel­falls ent­schei­den, ob die­se Bedin­gung erfüllt ist. Auch bei einer beruf­li­chen Fort- und Wei­ter­bil­dungs­leis­tung führt die Über­nah­me der Stu­di­en­ge­büh­ren durch den Arbeit­ge­ber nicht zu Arbeits­lohn, weil sie wie­der im ganz über­wie­gend eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers liegt. Für ein ganz über­wie­gend eigen­be­trieb­li­ches Inter­es­se des Arbeit­ge­bers kommt es hier nicht dar­auf an, ob der Arbeit­ge­ber oder der Arbeit­neh­mer Schuld­ner der Stu­di­en­ge­büh­ren ist.

Wenn der Arbeit­neh­mer der Schuld­ner der Stu­di­en­ge­büh­ren ist, muss aller­dings der Arbeit­ge­ber vor­ab die Über­nah­me der zukünf­tig ent­ste­hen­den Stu­di­en­ge­büh­ren schrift­lich zuge­sagt haben. Außer­dem muss der Arbeit­ge­ber auf der ihm vom Arbeit­neh­mer zur Kos­ten­über­nah­me vor­ge­leg­ten Ori­gi­nal­rech­nung die Kos­ten­über­nah­me sowie deren Höhe ange­ben und eine Kopie der ergänz­ten Ori­gi­nal­rech­nung zum Lohn­kon­to neh­men.

Eine Rück­for­de­rungs­mög­lich­keit des Arbeit­ge­bers für die über­nom­me­nen Stu­di­en­ge­büh­ren ist bei einer beruf­li­chen Fort- und Wei­ter­bil­dungs­leis­tung nicht not­wen­dig. Es ist auch denk­bar, dass die Über­nah­me der Stu­di­en­ge­büh­ren als Dar­le­hen an den Arbeit­neh­mer erfolgt, wobei das Dar­le­hen nur dann zurück­zu­zah­len ist, wenn der Arbeit­neh­mer auf eige­ne Ver­an­las­sung vor Ablauf einer bestimm­ten Frist aus­schei­det. Hier gilt für die Prü­fung eines über­wie­gend eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­ses für einen spä­te­ren teil­wei­sen oder voll­stän­di­gen Dar­le­hens­ver­zicht im Prin­zip das Glei­che.