Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer

Im Fall eines Steuerzahlers mit verschiedenen Tätigkeiten hat der Bundesfinanzhof mehrere Fragen zum häuslichen Arbeitszimmer beantwortet.

Ein pen­sio­nier­ter Beam­ter, der als Rechts­bei­stand, Schrift­stel­ler und Dozent tätig ist, stritt sich vor dem Bun­des­fi­nanz­hof mit dem Finanz­amt um die Aus­ga­ben für sein häus­li­ches Arbeits­zim­mer. Der Fall hat damit gleich meh­re­re Beson­der­hei­ten, zu denen der Bun­des­fi­nanz­hof jetzt Stel­lung genom­men hat, und die ins­be­son­de­re für ande­re Frei­be­ruf­ler rele­vant sein kön­nen.

Zunächst hat der Bun­des­fi­nanz­hof fest­ge­stellt, dass das häus­li­che Arbeits­zim­mer selbst dann noch den Mit­tel­punkt der gesam­ten beruf­li­chen und betrieb­li­chen Tätig­keit bil­den kann, wenn die außer­häus­li­chen Tätig­kei­ten zeit­lich über­wie­gen, aber im Ver­hält­nis zu den im Arbeits­zim­mer ver­rich­te­ten Tätig­kei­ten von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung sind. Der Mit­tel­punkt von Vor­trags- und Lehr­tä­tig­kei­ten liegt aller­dings am jewei­li­gen Ver­an­stal­tungs­ort und nicht im Arbeits­zim­mer des Dozen­ten, selbst wenn dort ein erheb­li­cher Teil der Vor­be­rei­tung erfolgt. Das gilt selbst dann, wenn der Dozent anläss­lich von Semi­na­ren im Wesent­li­chen orga­ni­sa­to­ri­sche und mode­rie­ren­de Funk­tio­nen aus­übt.

Übt ein Steu­er­zah­ler meh­re­re unter­schied­li­che Tätig­kei­ten aus, ist es nicht erfor­der­lich, dass das Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt jed­we­der oder jeder ein­zel­nen Tätig­keit bil­den muss. Es muss aber für jede Tätig­keit der jewei­li­ge Betä­ti­gungs­mit­tel­punkt bestimmt wer­den, damit auch der Mit­tel­punkt der Haupt­tä­tig­keit fest­steht. Die­ser gilt dann gleich­zei­tig als Mit­tel­punkt der Gesamt­tä­tig­keit des Steu­er­zah­lers. Dabei ist das Ver­hält­nis der Ein­nah­men aus den unter­schied­li­chen Tätig­kei­ten ein zuläs­si­ges Indiz für die Bestim­mung der Haupt­tä­tig­keit und damit des Mit­tel­punk­tes der gesam­ten Tätig­keit.