Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

Das Finanzgericht Münster teilt die Meinung der Finanzverwaltung, dass während eines Kalenderjahres nicht von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode gewechsel werden darf — wenn auch aus anderem Grund.

Ein ansons­ten inhalt­lich ein­wand­frei­es Fahr­ten­buch gilt nicht mehr als ord­nungs­ge­mäß, wenn es erst im lau­fen­den Jahr begon­nen wird, nach­dem zuvor die 1 %-Rege­lung ange­wandt wur­de. Mit die­ser Ent­schei­dung hat das Finanz­ge­richt Müns­ter die Kla­ge eines Arbeit­neh­mers abge­wie­sen, der nach der Ände­rung sei­ner fami­liä­ren Situa­ti­on zur Fahr­ten­buch­me­tho­de gewech­selt hat­te. Zwar stellt das Finanz­ge­richt fest, dass es nicht an die Vor­ga­be der Finanz­ver­wal­tung gebun­den ist, nach der wäh­rend des Kalen­der­jahrs das Ver­fah­ren nicht gewech­selt wer­den darf, aber die Rich­ter sind auch der Auf­fas­sung, dass ein Fahr­ten­buch für ein gan­zes Kalen­der­jahr geführt wer­den muss, damit es als ord­nungs­ge­mäß gel­ten kann. Gegen das Urteil ist jetzt Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig.