Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern

Obwohl der Bundesfinanzhof seine Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit hat, ist er nicht von einer Verfassungswidrigkeit des geltenden Rechts überzeugt und hat daher eingetragenen Lebenspartnern vorerst keinen Splittingtarif gewährt.

Jetzt hat sich der Bun­des­fi­nanz­hof in zwei Ver­fah­ren zur Zusam­men­ver­an­la­gung von ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaf­ten geäu­ßert. In bei­den Beschlüs­sen hat der Bun­des­fi­nanz­hof die Zusam­men­ver­an­la­gung im Rah­men einer Aus­set­zung der Voll­zie­hung ver­wei­gert. Wäh­rend im einen Beschluss allein for­ma­le Feh­ler des Klä­gers zur Ableh­nung geführt haben, hat sich das Gericht im zwei­ten Beschluss zur Sache selbst geäu­ßert. Auch wenn das gel­ten­de Recht ver­fas­sungs­recht­lich zwei­fel­haft sei, ist der Bun­des­fi­nanz­hof nicht von der Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der gel­ten­den Rege­lung über­zeugt.

Die Betrof­fe­nen müs­sen also bis zu einer Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts abwar­ten und dann gege­be­nen­falls im Wege des Ein­spruchs­ver­fah­rens eine Zusam­men­ver­an­la­gung durch­füh­ren las­sen. Auch das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat sich noch ein­mal zu dem The­ma geäu­ßert. Dem­nach trägt es einen Beschluss der Steu­er­ab­tei­lungs­lei­ter der Län­der, Lebens­part­nern im Ver­fah­ren des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes das Ehe­gat­ten­split­ting zu gewäh­ren, nicht mit und will statt­des­sen eben­falls das Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts abwar­ten.