Längere Übergangsfrist und geplante Erleichterungen bei der Gelangensbestätigung

Statt der geplanten Erleichterungen zur Gelangensbestätigung hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben veröffentlicht, das vorerst weiter den Belegnachweis nach altem Recht zulässt.

Zum 1. Janu­ar 2012 wur­den für umsatz­steu­er­freie Aus­fuhr­lie­fe­run­gen und inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen neue Nach­weis­pflich­ten ein­ge­führt. Für Waren­lie­fe­run­gen ins EU-Aus­land wur­den alle bis­lang gel­ten­den Nach­weis­mög­lich­kei­ten per Rechts­ver­ord­nung abge­schafft und durch einen ein­zi­gen Beleg ersetzt, die soge­nann­te Gelan­gens­be­stä­ti­gung. Dabei han­delt es sich um eine Bestä­ti­gung des Abneh­mers, dass er die Ware an einem bestimm­ten Tag und Ort erhal­ten hat.

Eigent­lich woll­te das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um Ende Mai das über­fäl­li­ge Ein­füh­rungs­schrei­ben zur Gelan­gens­be­stä­ti­gung ver­öf­fent­li­chen, in dem eine gan­ze Rei­he von Erleich­te­run­gen für die Pra­xis vor­ge­se­hen sind. Es wäre auch höchs­te Zeit gewe­sen, weil die Über­gangs­re­ge­lung, nach der auch die alten Nach­weis­mög­lich­kei­ten noch akzep­tiert wer­den, am 30. Juni 2012 aus­ge­lau­fen wäre. Doch am Ent­wurf des Schrei­bens hat­ten die Wirt­schafts- und Steu­er­be­ra­ter­ver­bän­de neben Lob für die geplan­ten Erleich­te­run­gen auch hef­ti­ge Kri­tik geäu­ßert.

Abge­se­hen von der Tat­sa­che, dass das Schrei­ben nur weni­ge Wochen vor Ablauf der Über­gangs­re­ge­lung ver­öf­fent­licht wor­den wäre und den Unter­neh­men damit kaum Zeit für die Umstel­lung bleibt, war der wich­tigs­te Kri­tik­punkt, dass eini­ge der vor­ge­se­he­nen Erleich­te­run­gen im direk­ten Wider­spruch zu den Vor­schrif­ten in der Umsatz­steu­er-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (USt­DV) ste­hen. Das ist des­halb von Bedeu­tung, weil die Ver­wal­tungs­an­wei­sung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums im Gegen­satz zur USt­DV kei­ne Geset­zes­kraft hat. Spä­tes­tens bei einem gericht­li­chen Streit über den Beleg­nach­weis kann das für ein Unter­neh­men fata­le Fol­gen haben, weil die Finanz­ge­rich­te nur durch die Geset­ze gebun­den sind, aber nicht durch die inter­nen Richt­li­ni­en der Finanz­ver­wal­tung.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat auf die Kri­tik gehört und nun statt der end­gül­ti­gen Fas­sung der Ver­wal­tungs­an­wei­sung ein ande­res Schrei­ben ver­öf­fent­licht, mit dem die Über­gangs­re­ge­lung ver­län­gert wird. Die Über­gangs­re­ge­lung soll nun solan­ge gel­ten, bis auch die USt­DV an die geplan­ten Erleich­te­run­gen ange­passt wur­de. Erst dann ist auch die Ver­öf­fent­li­chung der Ver­wal­tungs­an­wei­sung vor­ge­se­hen. Die Anpas­sung der USt­DV ist momen­tan zum 1. Janu­ar 2013 geplant, sodass zumin­dest bis Ende 2012 der Beleg­nach­weis für eine inner­ge­mein­schaft­li­che Aus­fuhr­lie­fe­rung auch nach der alten Rechts­la­ge mög­lich ist.

Wer statt­des­sen schon jetzt die Gelan­gens­be­stä­ti­gung nutzt, muss sich jedoch strikt an die Vor­ga­ben in der USt­DV hal­ten, weil es kei­ne Garan­tie gibt, dass die geplan­ten Erleich­te­run­gen auch rück­wir­kend gel­ten wer­den. Auch der Umfang und die Art der Erleich­te­run­gen wird wohl gegen­über dem bereits ver­öf­fent­lich­ten Ent­wurf des Ein­füh­rungs­schrei­bens noch an der einen oder ande­ren Stel­le ange­passt. Aus dem Ent­wurf lässt sich aller­dings zumin­dest grob erah­nen, wie die Erleich­te­run­gen aus­se­hen wer­den. Daher ist hier ein Über­blick über die bis­her geplan­ten Erleich­te­run­gen, ohne dass es eine Garan­tie gibt, dass eine bestimm­te Rege­lung auch genau so tat­säch­lich umge­setzt wird:

  • Form­vor­schrif­ten: Der amt­li­che Vor­druck ist nicht ver­bind­lich, son­dern dient nur als Vor­la­ge für die Gelan­gens­be­stä­ti­gung. Daher muss sich die Bestä­ti­gung auch nicht zwin­gend aus einem ein­zi­gen Beleg erge­ben, und in vie­len Fäl­len kann die gene­rell erfor­der­li­che Unter­schrift des Abneh­mers auch von einem Drit­ten geleis­tet wer­den. Außer­dem ist es mög­lich, die Gelan­gens­be­stä­ti­gung elek­tro­nisch zu über­mit­teln, wobei dann kei­ne Unter­schrift erfor­der­lich ist.

  • Hand­ha­bung: Eigent­lich muss der Unter­neh­mer die Gelan­gens­be­stä­ti­gung grund­sätz­lich in sei­nen eige­nen Unter­la­gen auf­be­wah­ren. In bestimm­ten Fäl­len soll es aber aus­rei­chend sein, wenn der Spe­di­teur die Bestä­ti­gung ver­wahrt. Dane­ben muss bei meh­re­ren Lie­fe­run­gen an den­sel­ben Abneh­mer nicht für jede ein­zel­ne Lie­fe­rung eine Bestä­ti­gung erstellt wer­den, son­dern es genügt dann, eine Sam­mel­be­stä­ti­gung zu erstel­len.

  • Alter­na­tiv­nach­wei­se: Abhän­gig vom Trans­port­weg und der Art der gelie­fer­ten Ware sind auch Alter­na­tiv­nach­wei­se zur Gelan­gens­be­stä­ti­gung mög­lich. So genügt beim Post­ver­sand ein Post­ein­lie­fe­rungs­schein und beim Trans­port durch einen Kurier­dienst kann der Nach­weis zum Bei­spiel über den Kurier­auf­trag mit Tracking&Tracing-Protokoll und den Zah­lungs­nach­weis erbracht wer­den. In Ver­sen­dungs­fäl­len kann der Nach­weis ein Ver­sen­dungs­be­leg sein, aus dem sich die Ent­ge­gen­nah­me der Lie­fe­rung ergibt. Bei Fahr­zeu­gen kann die Gelan­gens­be­stä­ti­gung durch einen Zulas­sungs­nach­weis ersetzt wer­den, und bei der Lie­fe­rung ver­brauch­steu­er­pflich­ti­ger Waren genügt die EMCS-Erle­di­gungs­nach­richt als Gelan­gens­be­stä­ti­gung.