Ausländischer Spendenempfänger muss gemeinnützig sein

Auch wenn Spenden ins EU-Ausland nun prinzipiell steuerlich abzugsfähig sind, muss der Spendenempfänger deswegen trotzdem die deutschen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit erfüllen.

Spen­den ins Aus­land kön­nen auch nach der Geset­zes­än­de­rung, die deren Abzug prin­zi­pi­ell zulässt, nur dann abge­zo­gen wer­den, wenn der Spen­den­emp­fän­ger die Vor­aus­set­zun­gen des deut­schen Gemein­nüt­zig­keits­rechts erfüllt. Außer­dem muss der Spen­der eine ord­nungs­ge­mä­ße Zuwen­dungs­be­schei­ni­gung vor­le­gen kön­nen. An die­sen Vor­aus­set­zun­gen schei­ter­te ein Spen­der vor dem Finanz­ge­richt Müns­ter. Das por­tu­gie­si­sche Senio­ren­heim, an das die Spen­de ging, för­de­re nach sei­ner Sat­zung zwar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke. Aller­dings stell­te das Gericht auch fest, dass die Sat­zung kei­ne aus­drück­li­chen Rege­lun­gen zur Mit­tel­ver­wen­dung ent­hal­te und die Ver­mö­gens­bin­dung sich auch nicht aus der Aus­le­gung der Sat­zungs­be­stim­mun­gen ablei­ten las­se.