Wegfall des Verlustvortrags bei Teilbetriebsveräußerung

Personengesellschaften verlieren mit der Veräußerung eines Teilbetriebs auch den darauf entfallenden Verlustvortrag.

Vor eini­gen Jah­ren hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass Ver­lus­te von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, die auf einen ver­äu­ßer­ten Teil­be­trieb ent­fal­len, nicht mehr zur Ver­rech­nung mit zukünf­ti­gen Gewer­be­er­trä­gen zur Ver­fü­gung ste­hen. Im Streit­fall hat­te eine aus zwei unab­hän­gi­gen Teil­be­trie­ben bestehen­de GmbH & Co. KG einen der bei­den Teil­be­trie­be wegen anhal­tend hoher Ver­lus­te ver­kauft. Dar­auf­hin kam es zum Streit mit dem Finanz­amt, ob die antei­li­gen Ver­lus­te des ver­äu­ßer­ten Teil­be­trie­bes wegen des Weg­falls der Unter­neh­mens­iden­ti­tät mit der Ver­äu­ße­rung ver­lo­ren gegan­gen waren oder ob sie der KG wei­ter­hin zur Ver­lust­ver­rech­nung zur Ver­fü­gung ste­hen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof ging davon aus, dass die Unter­neh­mens­iden­ti­tät teil­be­triebs­be­zo­gen zu prü­fen ist. Wird also der Teil­be­trieb ver­äu­ßert, auf den der Ver­lust ent­fiel, dann geht die Teil­un­ter­neh­mens­iden­ti­tät ver­lo­ren und die Ver­lus­te ste­hen nicht mehr zur Ver­lust­ver­rech­nung zur Ver­fü­gung. Auf die Mög­lich­keit des Ver­lust­aus­gleichs zwi­schen ver­schie­de­nen Teil­be­trie­ben, soweit und solan­ge sie dem­sel­ben Unter­neh­mer zuzu­ord­nen sind, hat das Urteil jedoch kei­ne Aus­wir­kun­gen.

Die Finanz­ver­wal­tung hat jetzt ent­schie­den, dass das Urteil auf alle Ein­zel­un­ter­neh­men und Mit­un­ter­neh­mer­schaf­ten an Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ohne Ein­schrän­kun­gen anzu­wen­den ist. Eine Anwen­dung auf Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ist aber aus­ge­schlos­sen, da bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten die gesam­te Betä­ti­gung immer als ein­heit­li­cher Gewer­be­be­trieb gilt.