Bauzeitzinsen als Herstellungskosten

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass während der Bauzeit nicht abziehbare Zinsen zumindest über die Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden können.

Außer­or­dent­lich schnell hat der Bun­des­fi­nanz­hof im Fall der Bau­zeit­zin­sen ent­schie­den, die The­ma in der vor­letz­ten Aus­ga­be waren. Die Bun­des­rich­ter tei­len die Ansicht des Finanz­ge­richts Mün­chen, dass die auf die Bau­zeit ent­fal­len­den Zin­sen für eine ver­mie­te­te Immo­bi­lie den Her­stel­lungs­kos­ten zuge­schla­gen wer­den kön­nen, wenn eine Berück­sich­ti­gung wäh­rend der Bau­zeit als vor­weg­ge­nom­me­ne Wer­bungs­kos­ten nicht mög­lich war. Bilan­zie­ren­de Steu­er­zah­ler hat­ten die­se Mög­lich­keit schon immer, weil es ein han­dels­recht­li­ches Wahl­recht gibt, Zin­sen, die auf den Zeit­raum der Her­stel­lung eines Wirt­schafts­guts ent­fal­len, den Her­stel­lungs­kos­ten zuzu­schla­gen. Die­ses Wahl­recht gilt auch bei der Ein­kom­men­steu­er, und nach dem Grund­satz der Gesamt­ge­winn­gleich­heit muss das Wahl­recht für alle Steu­er­zah­ler gel­ten, also auch für pri­va­te Ver­mie­ter, die den Gewinn per Ein­nah­me-Über­schuss-Rech­nung ermit­teln.