Anteilige Zurechnung der Baukosten zur Photovoltaikanlage

Anders als beim Vorsteuerabzug können bei der Einkommensteuer nicht Teile der Gebäudekosten den Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage zugeschlagen werden.

Wie­der ein­mal hat sich ein Finanz­ge­richt mit den Kos­ten für eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge befas­sen müs­sen. Dem Finanz­ge­richt Köln lag die Fra­ge vor, ob die Her­stell­kos­ten für das Gebäu­de, auf dem die Anla­ge mon­tiert ist, antei­lig der Anla­ge zuzu­ord­nen sind. Die­se Fra­ge hat das Gericht ver­neint, weil zum einen kein geeig­ne­ter Auf­tei­lungs­maß­stab exis­tiert und zum ande­ren alle Auf­wen­dun­gen für die Errich­tung und die Unter­hal­tung des Gebäu­des in genau der­sel­ben Höhe auch ohne die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge anfal­len wür­den. Die Urtei­le des Bun­des­fi­nanz­hofs, in denen ein antei­li­ger Vor­steu­er­ab­zug für die Bau­kos­ten des Gebäu­des zuge­las­sen wird, las­sen sich also nicht auf die Ein­kom­men­steu­er über­tra­gen, weil sie auf Grün­den beru­hen, die spe­zi­fisch für die Umsatz­steu­er gel­ten.