Fährverbindung zählt für die kürzeste Straßenverbindung

Der Bundesfinanzhof meint, dass bei der Bestimmung der kürzesten Straßenverbindung für die Entfernungspauschale auch eine Fährverbindung zählt.

Bei der Bestim­mung der kür­zes­ten Stra­ßen­ver­bin­dung für die Ent­fer­nungs­pau­scha­le ist auch eine Fähr­ver­bin­dung zu berück­sich­ti­gen, hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den. Die Fähr­ver­bin­dung dis­qua­li­fi­ziert sich also nicht allein des­halb, weil es sich nicht um eine Stra­ßen­ver­bin­dung han­delt. Aller­dings sieht auch der Bun­des­fi­nanz­hof ein, dass ein mög­li­cher­wei­se deut­lich län­ge­rer Umweg trotz­dem güns­ti­ger sein kann: Beson­der­hei­ten einer Fähr­ver­bin­dung wie War­te­zei­ten, tech­ni­sche Schwie­rig­kei­ten oder Aus­wir­kun­gen der Wit­te­rungs­be­din­gun­gen auf den Fähr­be­trieb kön­nen dazu füh­ren, dass eine ande­re Stra­ßen­ver­bin­dung als “offen­sicht­lich ver­kehrs­güns­ti­ger” anzu­se­hen ist als die kür­zes­te Ver­bin­dung über die Fäh­re, mei­nen die Rich­ter.