Umsatzsteuer bei Snackbars und Imbissständen

Zumindest in eindeutigen Fällen will die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Snacks schon anwenden.

Im letz­ten Jahr hat der Bun­des­fi­nanz­hof in meh­re­ren Urtei­len über die Höhe der Umsatz­steu­er auf Snacks ent­schie­den, nach­dem er die Fra­ge zuvor dem Euro­päi­schen Gerichts­hof vor­ge­legt hat­te. Kon­kret ging es um die Fra­ge, wann der Ver­kauf eines Snacks eine Lie­fe­rung von Spei­sen zum ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­satz ist, und wann eine Dienst­leis­tung vor­liegt, für die der vol­le Umsatz­steu­er­satz gilt. Die Urtei­le fie­len fast alle im Sinn der Steu­er­zah­ler aus, was aber das deut­sche Umsatz­steu­er­recht nicht ein­fa­cher macht.

  • Imbiss­stän­de: Der Ver­kauf von Würs­ten, Pom­mes fri­tes und ähn­li­chen stan­dar­di­siert zube­rei­te­ten Spei­sen an einem nur mit behelfs­mä­ßi­gen Ver­zehr­vor­rich­tun­gen aus­ge­stat­te­ten Imbiss­stand ist eine ein­heit­li­che Leis­tung, die als Lie­fe­rung dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz unter­liegt. Dage­gen führt der Ver­kauf der glei­chen Spei­sen zum Ver­zehr an einem Tisch mit Sitz­ge­le­gen­hei­ten zu einem dem Regel­steu­er­satz unter­lie­gen­den Dienst­leis­tungs­um­satz aus Restau­ra­ti­ons­leis­tun­gen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te als Maß­stab auf­ge­stellt, dass Ver­zehr­vor­rich­tun­gen nur dann als Dienst­leis­tungs­ele­ment berück­sich­tigt wer­den dür­fen, wenn sie vom Anbie­ter aus­schließ­lich dazu bestimmt wur­den, den Ver­zehr von Lebens­mit­teln zu erleich­tern. Die­sen Irr­sinn hat­te der SPIEGEL in einem Satz auf den Punkt gebracht: “Für die Besteue­rung von Cur­ry-Wurst und Co. ist die Ver­zehr­po­si­ti­on ent­schei­dend.”

  • Kino­foy­ers: In Kino­foy­ers ist der Ver­kauf von Nachos und Pop­corn grund­sätz­lich eine Lie­fe­rung zum ermä­ßig­ten Steu­er­satz. Vom Kino­be­trei­ber bereit­ge­stell­tes Mobi­li­ar gilt nicht als Dienst­leis­tungs­ele­ment, wenn es nicht aus­schließ­lich dazu bestimmt ist, den Ver­zehr von Lebens­mit­teln zu erleich­tern.

  • Groß­kü­che: Im Fall der Groß­kü­che eines Alten­wohn- und Pfle­ge­heims, die zur Ver­pfle­gung der Bewoh­ner zu fes­ten Zei­ten Spei­sen in Warm­hal­te­be­häl­tern abgibt, geht der Bun­des­fi­nanz­hof von einer Dienst­leis­tung zum vol­len Steu­er­satz aus. Hier lie­gen nach Mei­nung der Rich­ter kei­ne “Stan­dard­spei­sen” als Ergeb­nis ein­fa­cher und stan­dar­di­sier­ter Zube­rei­tungs­vor­gän­ge nach Art eines Imbiss­stan­des mehr vor.

Einer­seits sind die Urtei­le für die Betrof­fe­nen ganz über­wie­gend erfreu­lich. Ande­rer­seits ist nun unkla­rer denn je, in wel­chen Fäl­len genau die Finanz­ver­wal­tung noch eine Abga­be von Spei­sen zum ermä­ßig­ten Steu­er­satz akzep­tie­ren wird, und wann sie bereits von einer Restau­ra­ti­ons­leis­tung zum vol­len Steu­er­satz aus­geht. Intern wird bei der Finanz­ver­wal­tung flei­ßig bera­ten, wie man mit den Urtei­len umge­hen will. Dass man um die Anwen­dung der Urtei­le nicht her­um­kommt, dar­über ist sich die Finanz­ver­wal­tung klar, aber es wird noch an den Kri­te­ri­en gefeilt.

Weil von den Ent­schei­dun­gen vie­le Gas­tro­no­men, Imbiss­bu­den­be­trei­ber und ande­re Unter­neh­mer betrof­fen sind, und noch nicht abseh­bar ist, wann ein end­gül­ti­ger Ent­schluss auf Bun­des­ebe­ne fal­len wird, hat die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Nie­der­sach­sen jetzt ihre Finanz­äm­ter ange­wie­sen, die neue Recht­spre­chung zumin­dest in ein­deu­ti­gen Fäl­len schon vor­ab anzu­wen­den und ent­spre­chen­den Ein­sprü­chen statt­zu­ge­ben. Dabei wer­den expli­zit die bei­den ein­deu­ti­gen Fäl­le genannt, näm­lich

  • die Abga­be von Spei­sen an einem Imbiss­stand, bei dem nur Abla­ge­bret­ter, Ver­zehrthe­ken und Steh­ti­sche vor­han­den sind und

  • die Abga­be von Nachos und Pop­corn in einem Kino, bei dem das mit Tischen und Sitz­ge­le­gen­hei­ten aus­ge­stat­te­te Foy­er ledig­lich Treff­punkt und War­te­raum ist.

In allen ande­ren Fäl­len, also bei­spiels­wei­se bei einem Imbiss­stand mit Sitz­ge­le­gen­heit oder einem Par­ty­ser­vice sol­len sich die Finanz­äm­ter vor­erst wei­ter an die Ver­wal­tungs­an­wei­sung hal­ten, die das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um schon 2008 her­aus­ge­ge­ben hat.