Einkünfte aus Eigenprostitution

Ob das älteste Gewerbe der Welt auch steuerrechtlich ein Gewerbe ist, beschäftigt jetzt den Großen Senat des Bundesfinanzhofs.

Dass dem Steu­er­recht offen­bar nichts Mensch­li­ches fremd ist, zeigt ein aktu­el­ler Beschluss des Bun­des­fi­nanz­hofs. Der muss sich näm­lich mit der ernst gemein­ten, aber durch­aus amü­san­ten Fra­ge befas­sen, ob das ältes­te Gewer­be der Welt tat­säch­lich ein Gewer­be ist. Vor mehr als 40 Jah­ren hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof näm­lich ent­schie­den, dass das Ein­kom­men aus “gewerbs­mä­ßi­ger Unzucht” zu sons­ti­gen Ein­künf­ten führt. Nach­dem ein Finanz­amt die Ein­künf­te einer Pro­sti­tu­ier­ten aber als gewerb­li­che Ein­künf­te — ein­schließ­lich der damit ver­bun­de­nen Gewer­be­steu­er­pflicht — behan­delt hat, will der Bun­des­fi­nanz­hof nun aber prü­fen, ob die alte Ein­ord­nung noch Bestand hat. Er hat des­halb die Fra­ge dem Gro­ßen Senat vor­ge­legt.