Abzugsverbot gilt nicht für Telearbeitsplatz

Das Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine verbindliche Vereinbarung über einen Telearbeitsplatz hat.

Die Kos­ten für einen Tele­ar­beits­platz in der eige­nen Woh­nung sind in vol­lem Umfang als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig, ent­schied das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz. Wenn sich der Arbeit­neh­mer auf Grund einer Ver­ein­ba­rung mit dem Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet hat, an meh­re­ren Arbeits­ta­gen pro Woche sei­ne Arbeit zu Hau­se am Tele­ar­beits­platz zu erbrin­gen, greift das Abzugs­ver­bot für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer nicht ein. Ent­schei­dend ist hier aber die Ver­ein­ba­rung mit dem Arbeit­ge­ber, meint das Gericht. Es genügt also nicht, ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer ein­fach als Tele­ar­beits­platz zu titu­lie­ren. Wie bei vie­len Fra­gen von grund­le­gen­der Bedeu­tung hat auch hier wie­der der Bun­des­fi­nanz­hof das letz­te Wort. Das Gericht hat näm­lich die Revi­si­on zuge­las­sen, und das Finanz­amt wird die­sen Weg sicher beschrei­ten.