Praxisgebühr nicht als Sonderausgabe abziehbar

Weil die Praxisgebühr eine Selbstbeteiligung und nicht Teil des Versicherungsbeitrags ist, kann sie nicht wie der Krankenversicherungsbeitrag selbst als Sonderausgabe abgezogen werden.

Die Pra­xis­ge­bühr kann nicht als Son­der­aus­ga­be abge­zo­gen wer­den, weil sie nicht Teil der Kran­ken­ver­si­che­rungs­kos­ten ist. Zu den Kran­ken­ver­si­che­rungs­kos­ten zählt der Bun­des­fi­nanz­hof näm­lich nur die Kos­ten, die im Zusam­men­hang mit der Erlan­gung des Ver­si­che­rungs­schut­zes ste­hen, also letzt­lich der Vor­sor­ge die­nen. Die Pra­xis­ge­bühr sei dage­gen eine Form der Selbst­be­tei­li­gung, weil der Ver­si­che­rungs­schutz unab­hän­gig von der Pra­xis­ge­bühr gewährt wird.