Hinweis auf Einspruch per E-Mail

Die Finanzgerichte sind sich bis jetzt nicht einig, ob der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit eines Einspruchs per E-Mail zu einer ungültigen Rechtsbehelfsbelehrung führt.

Der Ein­spruch gegen einen Steu­er­be­scheid ist grund­sätz­lich auch per E-Mail mög­lich, wenn das Finanz­amt prin­zi­pi­ell E-Mails akzep­tiert. Umstrit­ten ist der­zeit aber die Fra­ge, ob das Finanz­amt im Steu­er­be­scheid aus­drück­lich auf die­se Mög­lich­keit hin­wei­sen muss. Wäh­rend das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen die Finanz­äm­ter in der Pflicht sieht, auf die Ein­spruchs­mög­lich­keit per E-Mail hin­zu­wei­sen, sehen die Finanz­ge­rich­te Köln und Müns­ter kei­nen Grund dafür, war­um eine Rechts­be­helfs­be­leh­rung ohne die­sen Hin­weis unwirk­sam sein soll­te. Die Fra­ge ist des­halb von Bedeu­tung, weil bei einer Hin­weis­pflicht das Feh­len des Hin­wei­ses zu einer unwirk­sa­men Rechts­be­helfs­be­leh­rung füh­ren wür­de, womit die Ein­spruchs­frist gegen den Steu­er­be­scheid nicht ein Monat, son­dern ein gan­zes Jahr betra­gen wür­de. Jetzt muss der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schei­den, denn alle drei Gerich­te haben die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen.