Aussetzung der Vollziehung beim Mantelkauf

Einige Bundesländer gewähren mittlerweile unter bestimmten Voraussetzungen Aussetzung der Vollziehung beim Mantelkauf.

Inzwi­schen befas­sen sich Bun­des­fi­nanz­hof und Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt in meh­re­ren Ver­fah­ren mit der Fra­ge, ob der Unter­gang des Ver­lust­vor­trags beim Man­tel­kauf ver­fas­sungs­ge­mäß ist. Daher hat das Finanz­mi­nis­te­ri­um Schles­wig-Hol­stein nun sei­ne Finanz­äm­ter ange­wie­sen, zumin­dest dann Aus­set­zung der Voll­zie­hung zu gewäh­ren, wenn der Betei­li­gungs­er­werb nicht mehr als 50 % der Antei­le umfasst, und der Antrag­stel­ler ein berech­tig­tes Inter­es­se gel­tend macht, bei­spiels­wei­se weil sonst die Insol­venz droht.