Festsetzungsverjährung bei Pflichtveranlagung

Ist die vierjährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, hat die Abgabe einer Steuererklärung, die zu einer Pflichtveranlagung führen würde, keine anlaufhemmende Wirkung mehr.

Bis der Bun­des­fi­nanz­hof vor einem Jahr ein Macht­wort gespro­chen hat, gab es jah­re­lang Streit um die Fra­ge, ob bei einer Antrags­ver­an­la­gung — also wenn kei­ne Pflicht zur Abga­be einer Steu­er­erklä­rung besteht — eine Anlauf­hem­mung besteht oder nicht. Das hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof ver­neint, wes­halb ein Arbeit­neh­mer nun maxi­mal vier Jah­re für sei­ne Steu­er­erklä­rung Zeit hat, wenn er sich eine Steu­er­erstat­tung ver­spricht.

Bei einer Pflicht­ver­an­la­gung gilt dage­gen grund­sätz­lich eine zusätz­li­che Anlauf­hem­mung von drei Jah­ren für die Fest­set­zungs­ver­jäh­rung, sodass für die Steu­er­erklä­rung ins­ge­samt sie­ben Jah­re Zeit blei­ben. Aber auch die­se Regel ist mit Vor­sicht zu genie­ßen, wie eine Fall­kon­stel­la­ti­on zeigt, mit der sich der Bun­des­fi­nanz­hof jetzt befas­sen muss­te. Wird näm­lich die Ver­an­la­gungs­pflicht erst durch die Abga­be der Steu­er­erklä­rung aus­ge­löst, hat die Steu­er­erklä­rung nach Ablauf der vier­jäh­ri­gen Fest­set­zungs­frist kei­ne anlauf­hem­men­de Wir­kung mehr. Das war beim Klä­ger der Fall, der fast sie­ben Jah­re nach dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum eine Steu­er­erklä­rung abgab. In der Steu­er­erklä­rung stell­te er unter ande­rem einen Antrag auf Über­tra­gung des inzwi­schen abge­schaff­ten Haus­halts­frei­be­trags. So ein Antrag löst eigent­lich eine Ver­an­la­gungs­pflicht aus, doch weil die Fest­set­zungs­ver­jäh­rung inzwi­schen abge­lau­fen war, kann er nicht mehr auf eine Steu­er­erstat­tung aus den eben­falls erklär­ten Ein­künf­ten als Arbeit­neh­mer hof­fen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat im umge­kehr­ten Fall bereits vor vie­len Jah­ren ver­gleich­bar ent­schie­den: Wenn das Finanz­amt den Steu­er­zah­ler erst nach dem Ablauf der Fest­set­zungs­frist zur Abga­be einer Steu­er­erklä­rung auf­for­dert, hat es Pech gehabt. In dem Fall ist das Steu­er­schuld­ver­hält­nis näm­lich eben­so bereits erlo­schen wie im jetzt neu ent­schie­de­nen Fall.