Widerruf der Gemeinnützigkeit bei Finanzierung einer Fernreise

Gemeinnützige Vereine dürfen Ausflüge und Reisen der Mitglieder nur eingeschränkt bezuschussen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, die Gemeinnützigkeit aberkannt zu bekommen.

Nur weil ein Ver­ein gesel­li­ge Zusam­men­künf­te für sei­ne Mit­glie­der orga­ni­siert, gefähr­det er damit noch nicht sei­ne Gemein­nüt­zig­keit. Vor­aus­set­zung ist aber, dass der Auf­wand im Ver­gleich zur begüns­tig­ten Tätig­keit von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung ist. Die Gren­ze von 10 % des finan­zi­el­len Gesamt­auf­wands sah der Bun­des­fi­nanz­hof aber bei einem Musik­ver­ein ganz ein­deu­tig als über­schrit­ten an, der die Kos­ten sei­ner Ver­eins­mit­glie­der für eine Fern­rei­se mit tou­ris­ti­schen Rei­se­ab­schnit­ten über­nom­men hat­te. Eine Auf­teil­bar­keit gemischt ver­an­lass­ter Rei­se­kos­ten auch im Bereich des Gemein­nüt­zig­keits­rechts schließt der Bun­des­fi­nanz­hof zwar nicht gene­rell aus, stellt aber fest, dass im Streit­fall eine Auf­tei­lung schon man­gels objek­ti­ver und sach­li­cher Kri­te­ri­en aus­schei­det. Das Finanz­amt durf­te daher die Gemein­nüt­zig­keit des Musik­ver­eins auf­he­ben.