Säumniszuschläge nach festgestellter Scheinselbständigkeit

Wenn der Betriebsprüfer eine Scheinselbständigkeit feststellt, die auch der Auftraggeber hätte erkennen können, darf die Einzugsstelle neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch rückwirkend Säumniszuschläge erheben.

Stellt sich bei einer Betriebs­prü­fung her­aus, dass ein selbst­stän­di­ger Auf­trag­neh­mer des Betriebs eigent­lich schein­selb­stän­dig ist und damit als sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ger Arbeit­neh­mer gilt, darf die Ein­zugs­stel­le rück­wir­kend Säum­nis­zu­schlä­ge vom Arbeit­ge­ber erhe­ben. Das gilt nach einem Urteil des Lan­des­so­zi­al­ge­richts Bay­ern jeden­falls dann, wenn der Auf­trag­ge­ber erken­nen konn­te, dass es sich eigent­lich um eine bei­trags­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung gehan­delt hat. Im Streit­fall ging es um den Fah­rer einer Spe­di­ti­on, bei dem der Betriebs­prü­fer aber kei­ne wesent­li­chen Unter­schie­de in der Tätig­keit gegen­über den ange­stell­ten Fah­rern der Spe­di­ti­on erken­nen konn­te. Dass der Fah­rer meh­re­re Auf­trag­ge­ber hat­te, genüg­te dem Gericht jeden­falls nicht für die Fest­stel­lung der Selb­stän­dig­keit.