Niedrigere handelsrechtliche Rückstellungen sind maßgeblich

Selbst wenn die steuerrechtlichen Vorschriften höhere Rückstellungen zulassen würden, sind auch für die steuerrechtliche Bewertung die handelsrechtlichen Rückstellungsbeträge maßgeblich.

Auf­grund der Ände­run­gen durch das Bilanz­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­set­zes erge­ben sich bei der han­dels­recht­li­chen Bewer­tung von Rück­stel­lun­gen teil­wei­se erheb­li­che Wert­ver­än­de­run­gen, weil Rück­stel­lun­gen mit einer Rest­lauf­zeit von mehr als einem Jahr laut Han­dels­ge­setz­buch abzu­zin­sen sind. Das Steu­er­recht ent­hält dage­gen kei­ne sol­che Vor­schrift. Aller­dings ver­tritt die Finanz­ver­wal­tung die Ansicht, dass der han­dels­recht­li­che Rück­stel­lungs­be­trag für die steu­er­recht­li­che Bewer­tung der Rück­stel­lung auch dann maß­geb­lich ist, wenn er nied­ri­ger ist als der Betrag, der sich nach den steu­er­recht­li­chen Vor­schrif­ten erge­ben wür­de.