Fehlende Kassenaufzeichnungen führen zur Einnahmenschätzung

Obwohl es für Einnahme-Überschuss-Rechner keine gesetzlichen Aufzeichnungspflichten gibt, müssen bargeldintensive Betriebe einigermaßen detaillierte Kassenaufzeichnungen führen, wenn sie keine Steuerschätzung riskieren wollen.

Wer ein bar­geld­in­ten­si­ves Unter­neh­men betreibt, muss ein detail­lier­tes Kas­sen­kon­to oder ein Kas­sen­buch füh­ren. Das gilt nach Ansicht des Saar­län­di­schen Finanz­ge­richts auch bei einer Gewinn­ermitt­lung per Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung, für die das Gesetz kei­ne aus­drück­li­chen Auf­zeich­nungs- und Auf­be­wah­rungs­pflich­ten vor­schreibt. Es genügt also nicht, nur jeweils die Tages­sal­den zu erfas­sen, ohne dass aus den Auf­zeich­nun­gen die ein­zel­nen Zah­lun­gen her­vor­ge­hen. Daher hat das Gericht im Streit­fall auch die Ein­nah­menschät­zung des Betriebs­prü­fers abge­seg­net, zumal der Betriebs­prü­fer bei sei­nen Annah­men eher zuguns­ten der kla­gen­den Unter­neh­me­rin geschätzt hat.