Mini-Unternehmensteuerreform in Vorbereitung

Eine Mini-Unternehmensteuerreform mit einem höheren Verlustrücktrag und Vereinfachungen bei der steuerlichen Organschaft sind für das Jahr 2014 in Vorbereitung.

Neben vie­len Ände­run­gen und Ver­ein­fa­chun­gen im Rei­se­kos­ten­recht ent­hält das “Gesetz zur Ände­rung und Ver­ein­fa­chung der Unter­neh­mens­be­steue­rung und des steu­er­li­chen Rei­se­kos­ten­recht”, für das jetzt ein ers­ter Ent­wurf vor­liegt, auch zwei deut­li­che Ver­bes­se­run­gen bei der Besteue­rung von Unter­neh­men. Kom­men die­se Ände­run­gen wirk­lich wie geplant, qua­li­fi­ziert sich das Gesetz schon fast als Mini-Unter­neh­men­steu­er­re­form. Fol­gen­de Ände­run­gen sind geplant:

  • Ver­lus­t­rück­trag: Der Höchst­be­trag beim Ver­lus­t­rück­trag wird von der­zeit 511.500 Euro auf 1 Mio. Euro bzw. von 1.023.000 Euro auf 2 Mio. Euro bei zusam­men ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten ange­ho­ben. Dies ent­spricht einem Vor­schlag aus dem Grün­buch der Deutsch-Fran­zö­si­schen Zusam­men­ar­beit, weil dadurch eine Anglei­chung zwi­schen deut­schem und fran­zö­si­schem Steu­er­recht erreicht wird. Die­se Ände­rung soll erst­mals für Ver­lus­te gel­ten, die bei der Ermitt­lung des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te für das Jahr 2013 nicht aus­ge­gli­chen wer­den konn­ten.

  • Organ­schaft: Bei der ertrag­steu­er­li­chen Organ­schaft wird die Erfül­lung der Vor­aus­set­zun­gen für die Aner-ken­nung der Organ­schaft erleich­tert, ohne die Bin­dung an das Han­dels­recht auf­zu­ge­ben. Feh­ler­haf­te Bi-lanz­an­sät­ze, die auf die tat­säch­li­che Durch­füh­rung des Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trags durch­schla­gen, sowie for­mel­le Feh­ler des Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trags hin­sicht­lich der Ver­ein­ba­run­gen zur Ver­lust­über­nah­me kön­nen künf­tig nach­träg­lich kor­ri­giert wer­den und füh­ren nicht mehr unwei­ger­lich zu einem Weg­fall der Organ­schaft. Für die Zukunft wird zudem klar gere­gelt, dass Gesell­schaf­ten, die nicht unter das Akti­en­ge­setz fal­len (ins­be­son­de­re GmbHs), die Ver­lust­über­nah­me­ver­pflich­tung durch einen dyna­mi­schen Ver­weis auf die Rege­lung des § 302 AktG im Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag ver­ein­ba­ren müs­sen. Die­se Rege­lung sowie die Ein­füh­rung eines Fest­stel­lungs­ver­fah­rens zur geson­der­ten und ein­heit­li­chen Fest­stel­lung ins­be­son­de­re des dem Organ­trä­ger zuzu­rech­nen­den Ein­kom­mens der Organ­ge­sell­schaft sol­len zusätz­li­che Rechts­si­cher­heit schaf­fen. Die ertrag­steu­er­li­che Organ­schaft wird außer­dem an Vor­ga­ben der EU- Kom­mis­si­on und die Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs ange­passt. Dabei wird die bereits bestehen­de Pra­xis, nach der Gesell­schaf­ten aus EU/E­WR-Staa­ten mit Ver­wal­tungs­sitz im Inland Organ­ge­sell­schaft sein kön­nen, gesetz­lich umge­setzt.