Umsatzbesteuerung des Schulessens

Damit Schulkantinen das Essen möglichst günstig an die Schüler abgeben können, müssen sie die Tücken des deutschen Umsatzsteuerrechts umschiffen.

Den Beginn des neu­en Schul­jah­res nimmt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um zum Anlass, dar­auf hin­zu­wei­sen, wann die Abga­be von Spei­sen und Geträn­ken in einer Schu­le umsatz­steu­er­frei ist oder nur dem ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­satz unter­liegt. Dass näm­lich auch von den Eltern ehren­amt­lich geführ­te Schul­kan­ti­nen der Umsatz­steu­er unter­lie­gen kön­nen, hat schon in eini­gen Fäl­len zu einer bösen Über­ra­schung geführt. Mit der rich­ti­gen Orga­ni­sa­ti­on lässt sich die­se Steu­er­be­las­tung ver­mei­den oder zumin­dest nied­rig hal­ten.

Die Abga­be von Spei­sen und Geträn­ken in einer Schu­le ist unter ande­rem dann umsatz­steu­er­frei, wenn sie durch gemein­nüt­zi­ge Ein­rich­tun­gen erfolgt, die einem Wohl­fahrts­ver­band als Mit­glied ange­schlos­sen sind. Steu­er­frei ist die Ver­pfle­gung auch dann, wenn sie durch Per­so­nen und Ein­rich­tun­gen erfolgt, die über­wie­gend Jugend­li­che für Erzie­hungs-, Aus­bil­dungs- oder Fort­bil­dungs­zwe­cke bei sich auf­neh­men. Dazu ist nicht erfor­der­lich, dass die Jugend­li­chen dort Unter­kunft und vol­le Ver­pfle­gung erhal­ten. Unter die Befrei­ung fal­len also grund­sätz­lich auch Schu­len, Kin­der­gär­ten, Kin­der­ta­ges­stät­ten oder Halb­tags­schü­ler­hei­me. Vor­aus­set­zung für die Steu­er­be­frei­ung ist, dass die Ver­pfle­gungs­leis­tung durch den Trä­ger der Ein­rich­tung selbst erbracht wird. Das Essen muss nicht in der Schu­le bzw. durch den Schul­trä­ger selbst zube­rei­tet wer­den, die Aus­ga­be muss aber durch den Schul­trä­ger selbst erfol­gen.

Immer­hin noch zum ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­satz von 7 % ist die Abga­be von Spei­sen in einer Schul­kan­ti­ne mög­lich, wenn sie von einer gemein­nüt­zi­gen Kör­per­schaft im Rah­men ihres Zweck­be­triebs durch­ge­führt wird. Was so kom­pli­ziert klingt, ist im Prin­zip recht ein­fach, denn die­ser Fall trifft zum Bei­spiel zu bei der Ver­sor­gung von Schü­lern mit Spei­sen und Geträn­ken an Schu­len durch gemein­nüt­zi­ge Men­saver­ei­ne oder Schul­för­der­ver­ei­ne.

Erfolgt die Lie­fe­rung und Aus­ga­be der Schul­spei­sen dage­gen durch Drit­te, also bei­spiels­wei­se durch Cate­rer, sieht das Umsatz­steu­er­recht kei­ne Steu­er­be­frei­ung vor. Das wäre nach Anga­be des Minis­te­ri­ums auch nicht mit EU-Recht ver­ein­bar. Die Lie­fe­rung unter­liegt aber dem ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­satz, wenn durch den Cate­rer ledig­lich eine rei­ne Lebens­mit­tel­lie­fe­rung erfolgt.