Au-pair-Aufenthalt als Berufsausbildung

Damit ein Au-pair-Aufenthalt als kindergeldunschädliche Berufsausbildung gilt, muss der Aufenthalt von einem umfassenden Sprachunterricht begleitet sein.

Ob ein Au-pair-Auf­ent­halt als Berufs­aus­bil­dung gilt, ist ent­schei­dend für den Kin­der­geld­an­spruch. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jetzt ent­schie­den, dass ein Au-pair-Auf­ent­halt grund­sätz­lich nur dann als Berufs­aus­bil­dung anzu­se­hen ist, wenn er von einem durch­schnitt­lich min­des­tens zehn Wochen­stun­den umfas­sen­den theo­re­tisch-sys­te­ma­ti­schen Sprach­un­ter­richt beglei­tet wird.

Bei weni­ger als durch­schnitt­lich zehn Wochen­stun­den kön­nen aus­nahms­wei­se ein­zel­ne Mona­te als Berufs­aus­bil­dung zu wer­ten sein, wenn sie durch inten­si­ven, die Gren­ze von zehn Wochen­stun­den deut­lich über­schrei­ten­den Unter­richt geprägt wer­den, also Block­un­ter­richt, Lehr­gän­ge etc. Dar­über hin­aus kön­nen Aus­lands­auf­ent­hal­te im Ein­zel­fall als Berufs­aus­bil­dung aner­kannt wer­den, wenn der Fremd­spra­chen­un­ter­richt zwar weni­ger als zehn Wochen­stun­den umfasst, aber einen über die übli­che Vor- und Nach­be­rei­tung hin­aus­ge­hen­den zusätz­li­chen Zeit­auf­wand erfor­dert (z.B. fach­lich ori­en­tier­ter Sprach­un­ter­richt, Vor­trä­ge des Kin­des in der Fremd­spra­che).