Finanzgericht verneint Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Trotz der Gesetzesänderung Ende 2010 hält das Finanzgericht Münster Erstattungszinsen auf die Einkommensteuer auch weiterhin für steuerfrei.

Wie­der ein­mal hat ein Finanz­ge­richt über die Steu­er­pflicht von Erstat­tungs­zin­sen ent­schie­den. Das beson­de­re an den bei­den Urtei­len des Finanz­ge­richts Müns­ter ist, dass hier zum ers­ten Mal ein Finanz­ge­richt ganz klar erklärt, dass die Zuord­nung der Ein­kom­men­steu­er und damit auch der dar­auf ent­fal­len­den Zin­sen zum nicht­steu­er­ba­ren Bereich Vor­rang hat. Damit wäre die mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2010 ein­ge­füg­te Rege­lung, die die Erstat­tungs­zin­sen zu Kapi­tal­ein­künf­ten erklärt, wir­kungs­los. Eine wei­te­re Beson­der­heit des Urteils ist, dass es sich auch auf eine Zeit erstreckt, in der Nach­zah­lungs­zin­sen noch als Son­der­aus­ga­ben abzieh­bar waren. Selbst dann sei­en Erstat­tungs­zin­sen steu­er­frei, meint das Gericht. Wie nicht anders zu erwar­ten, muss nun der Bun­des­fi­nanz­hof im Revi­si­ons­ver­fah­ren ent­schei­den.