Unentgeltliches Wohnrecht als begünstigtes Familienheim

Ein reines Wohnrecht im Familienheim ist im Gegensatz zur Immobilie selbst nicht begünstigt und damit auch nicht erbschaftsteuerfrei.

Für das gemein­sa­me Fami­li­en­heim fällt beim über­le­ben­den Ehe­gat­ten kei­ne Erb­schaft­steu­er an, wenn der Erb­las­ser dar­in bis zu sei­nem Tod gewohnt hat und der über­le­ben­de Ehe­gat­te das Fami­li­en­heim selbst wei­ter nutzt. Für ein rei­nes Wohn­recht gilt die Steu­er­be­frei­ung dage­gen nicht, meint das Finanz­ge­richt Köln. Im Streit­fall hat­te der Erb­las­ser näm­lich das selbst­ge­nutz­te Haus sei­nen bei­den Kin­dern ver­erbt und der Ehe­frau nur ein lebens­lan­ges Wohn­recht ein­ge­räumt. Jetzt muss sich zei­gen, ob der Bun­des­fi­nanz­hof im Revi­si­ons­ver­fah­ren auch für ein Wohn­recht die Steu­er­be­frei­ung gewährt.