Gescheiterter Immobilienverkauf ist nicht steuerlich abziehbar

Scheitert der Verkauf einer vermieteten Immobilie, sind die damit verbundenen Kosten weder bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar noch als Verlust bei den privaten Veräußerungsgeschäften.

Nicht immer kommt ein geplan­ter Immo­bi­li­en­ver­kauf zu einem erfolg­rei­chen Abschluss. Die Kos­ten für solch einen geschei­ter­ten Ver­kauf, also bei­spiels­wei­se für den Notar oder das Gericht, kön­nen aller­dings nicht steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof lässt die­se Kos­ten für eine ver­mie­te­te Immo­bi­lie nicht als Wer­bungs­kos­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung zu, weil die Rück­ab­wick­lung nicht als erneu­te Anschaf­fung gewer­tet wer­den kann. Auch bei den pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten kön­nen die Kos­ten nicht berück­sich­tigt wer­den, wenn die Immo­bi­lie inner­halb der Ver­äu­ße­rungs­frist von 10 Jah­ren hät­te ver­äu­ßert wer­den sol­len.