Kirchenmitglied muss Kirchensteuer zahlen

Ein reiner Austritt aus der Körperschaft “Kirche” mit dem Ziel, keine Kirchensteuer mehr zu zahlen, ist nicht möglich.

Ein eme­ri­tier­ter Uni­ver­si­täts­pro­fes­sor für katho­li­sches Kir­chen­recht, erklär­te gegen­über dem Stan­des­amt sei­nen Aus­tritt aus der Kir­che mit den Wor­ten “römisch-katho­lisch, Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts”. Er woll­te damit letzt­lich nur die Kir­chen­steu­er umge­hen, die der Kir­che als Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts zusteht, sah sich aber wei­ter als Mit­glied der Glau­bens­ge­mein­schaft.

Das Erz­bis­tum Frei­burg ver­trat dage­gen die Auf­fas­sung, dass ein sol­cher Zusatz, der nur den Aus­tritt aus der Kör­per­schaft Kir­che impli­ziert, unzu­läs­sig ist. Vom Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat das Erz­bis­tum jetzt Recht bekom­men und der Kir­chen­steu­er­re­bell ist mit sei­nem Ansin­nen geschei­tert. Es bleibt also dabei: Wer aus der Kir­che aus­tritt, um kei­ne Kir­chen­steu­er mehr zu bezah­len, ist auch nicht län­ger Mit­glied der Glau­bens­ge­mein­schaft.