Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten ist verfassungsgemäß

Dass Krankheitskosten nur oberhalb einer zumutbaren Eigenbelastung steuerlich abziehbar sind, hält das Finanzgericht Rheinland-Pfalz für verfassungsgemäß.

Krank­heits­be­ding­te Kos­ten sind nur dann als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar, wenn sie die zumut­ba­re Eigen­be­las­tung über­schrei­ten, die je nach Fami­li­en­stand und Ein­kom­men zwi­schen 1 und 7 % des Ein­kom­mens beträgt. Das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz hält die­se Rege­lung für ver­fas­sungs­ge­mäß, zumal die Klä­ger im Streit­fall Kos­ten für nicht exis­ten­zi­ell not­wen­di­ge Auf­wen­dun­gen wie den Zweit­bett­zim­mer­zu­schlag und die Chef­arzt­be­hand­lung gel­tend gemacht haben.