Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten

Der Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung und lässt jetzt auch die Einkommensteuerschuld aus dem Todesjahr des Erblasser zum Abzug als Nachlassverbindlichkeit zu.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sei­ne Recht­spre­chung zu Steu­er­schul­den des Erb­las­sers geän­dert. Jetzt gilt auch die Ein­kom­men­steu­er für das Todes­jahr des Erb­las­sers als Nach­lass­ver­bind­lich­keit. Bis­her waren die­se Steu­er­schul­den nicht vom Erbe abzieh­bar, weil die Ein­kom­men­steu­er erst mit Ablauf des Kalen­der­jah­res anfällt und die Steu­er­schul­den damit zum Todes­zeit­punkt noch nicht ent­stan­den waren. Die Rich­ter erklä­ren aber auch die­se Schul­den jetzt für abzieh­bar, weil alle vom Erb­las­ser her­rüh­ren­den Schul­den abzieh­bar sein soll­ten. Das schließt folg­lich auch die Schul­den ein, die am Todes­tag recht­lich noch nicht ent­stan­den waren, aber auf Akti­vi­tä­ten des Erb­las­sers zurück­ge­hen.

Umge­kehrt gilt damit jedoch auch, dass der Teil der Ein­kom­men­steu­er wei­ter­hin nicht als Nach­lass­ver­bind­lich­keit abzieh­bar ist, der auf Akti­vi­tä­ten des Erben zurück­geht. Wenn also bei­spiels­wei­se der Erbe im Todes­jahr nach­träg­li­che Ein­nah­men aus einer ehe­ma­li­gen Tätig­keit des Erb­las­sers ver­ein­nahmt, sind die dar­auf ent­fal­len­den Steu­ern kei­ne Nach­lass­ver­bind­lich­keit.