Grundstückskauf in Verbindung mit Bauträgervereinbarung

Gegen die Doppelbelastung der Bauleistung mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer bei einem Grundstückskauf, der mit einer Bauträgervereinbarung in Zusammenhang steht, hat der Bundesfinanzhof keine Bedenken.

Ergibt sich aus wei­te­ren Ver­ein­ba­run­gen, die mit einem Grund­stücks­kauf­ver­trag in einem recht­li­chen oder zumin­dest objek­tiv sach­li­chen Zusam­men­hang ste­hen, dass der Käu­fer das zunächst unbe­bau­te Grund­stück eigent­lich in bebau­tem Zustand erhält, fällt die Grund­er­werb­steu­er auf die­sen ein­heit­li­chen Erwerbs­ge­gen­stand an, also nicht nur auf das Grund­stück, son­dern auch auf die Bau­kos­ten. Damit unter­lie­gen die künf­ti­gen Bau­kos­ten nicht nur der Umsatz­steu­er, son­dern eben­falls der Grund­er­werb­steu­er.

Gegen die­se Dop­pel­be­las­tung hat­te das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen erheb­li­che Beden­ken, die der Bun­des­fi­nanz­hof aber nicht teilt. Im Revi­si­ons­ver­fah­ren hat er fest­ge­stellt, dass er weder ver­fas­sungs­recht­li­che noch EU-recht­li­che Beden­ken gegen die­se Dop­pel­be­las­tung hat, und dass die­se Recht­spre­chung auch nicht im Wider­spruch zur Recht­spre­chung der Umsatz­steu­er­se­na­te des Bun­des­fi­nanz­hofs steht. Bau­her­ren müs­sen also wei­ter mit der Dop­pel­be­las­tung auf die Bau­kos­ten leben.