Einlage als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

Dient eine kurzfristige Einlage nur dazu, die Überentnahmebesteuerung zu umgehen, dann gilt die Einlage als Gestaltungsmissbrauch.

Die Ein­zah­lung von Geld auf ein betrieb­li­ches Kon­to ist eine Ein­la­ge. Wenn eine kurz­fris­ti­ge Ein­la­ge nur dem Zweck dient, die Hin­zu­rech­nung der wegen Über­ent­nah­men nicht abzieh­ba­ren Schuld­zin­sen zu umge­hen, ist sie aber ein Gestal­tungs­miss­brauch. Im Streit­fall war der Gestal­tungs­miss­brauch für den Bun­des­fi­nanz­hof offen­sicht­lich, weil die Beträ­ge jeweils vor dem Bilanz­stich­tag zum 30. Dezem­ber auf das Kon­to ein­ge­zahlt und am 2. Janu­ar wie­der abge­zo­gen wur­den. Lei­der hat der Bun­des­fi­nanz­hof sich in sei­nem Urteil nicht dazu geäu­ßert, ab wel­cher Scham­frist Ein­la­gen und Ent­nah­men nicht mehr als Gestal­tungs­miss­brauch anzu­se­hen sind.