Versagung der Steuerbefreiung wegen fehlender USt-IdNr.

Wenn der Verkäufer unverschuldet und trotz redlichen Bemühens die USt-IdNr. des Käufers nicht mitteilen kann, darf die Finanzverwaltung nicht grundsätzlich die Steuerbefreiung verweigern.

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) schlägt sich auf die Sei­te der deut­schen Unter­neh­mer. Grund­sätz­lich darf ein Mit­glieds­staat der EU die Steu­er­be­frei­ung einer inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung zwar davon abhän­gig machen, dass der Lie­fe­rer die USt-IdNr. des Erwer­bers mit­teilt, meint das Gericht. Das gilt aller­dings unter dem Vor­be­halt, dass die Steu­er­be­frei­ung nicht allein aus dem Grund ver­wei­gert wird, weil die­se Ver­pflich­tung nicht erfüllt wur­de, obwohl der Lie­fe­rer red­li­cher­wei­se und nach­dem er alle ihm zumut­ba­ren Maß­nah­men ergrif­fen hat, die USt-IdNr. nicht mit­tei­len kann und er außer­dem Anga­ben macht, die hin­rei­chend bele­gen kön­nen, dass der Erwer­ber ein umsatz­steu­er­pflich­ti­ger Unter­neh­mer ist, der bei dem betref­fen­den Vor­gang als sol­cher gehan­delt hat. Der EuGH hält die USt-IdNr. also nur für ein for­mel­les Erfor­der­nis, auf das aus­nahms­wei­se ver­zich­tet wer­den kann, wenn die mate­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen einer inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung erfüllt sind. Die Anfor­de­run­gen der deut­schen Finanz­ver­wal­tung, die die Steu­er­be­frei­ung grund­sätz­lich ver­wei­gert hat, hält der EuGH für über­zo­gen.