Förderung des ehrenamtlichen Engagements

Ein neues Gesetz bringt neben einer Haftungsbeschränkung für ehrenamtliche Vereinsmitglieder Änderungen im Steuerrecht, insbesondere die Erhöhung der Übungsleiterpauschale.

Die Bun­des­re­gie­rung hat Ende Okto­ber den Regie­rungs­ent­wurf für ein Gesetz zur Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung des Gemein­nüt­zig­keits­rechts vor­ge­legt. Das Gesetz hat zwar nicht all­zu viel mit Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung zu tun und ist auch nicht so umfas­send wie frü­he­re Ände­rungs­ge­set­ze zur För­de­rung des ehren­amt­li­chen Enga­ge­ments. Aller­dings sind die mit dem Gesetz geplan­ten Ände­run­gen trotz­dem sehr erfreu­lich und ins­be­son­de­re für Ver­ei­ne von gro­ßer Bedeu­tung.

Vor allem die Haf­tungs­be­schrän­kung für ehren­amt­lich täti­ge Ver­eins­mit­glie­der ist ein deut­li­cher Schritt in die rich­ti­ge Rich­tung. Fol­gen­de Maß­nah­men ent­hält das Gesetz, über das jetzt zunächst der Bun­des­tag ent­schei­den muss:

  • Übungs­lei­ter­pau­scha­le: Die steu­er­freie Übungs­lei­ter­pau­scha­le soll von der­zeit 2.100 Euro auf 2.400 Euro ange­ho­ben wer­den. Damit wären neben­be­ruf­li­che Tätig­kei­ten für eine gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on oder eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts bei­spiels­wei­se als Übungs- oder Aus­bil­dungs­lei­ter, Betreu­er oder als Pfle­ger für behin­der­te, kran­ke oder alte Men­schen bis maxi­mal 2.400 Euro im Jahr steu­er- und sozi­al­ab­ga­ben­frei.

  • Ehren­amts­pau­scha­le: Auch die Ehren­amts­pau­scha­le soll stei­gen, und zwar von 500 Euro auf 720 Euro. Die Ehren­amts­pau­scha­le kann für jede Art von Tätig­keit für gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne oder kirch­li­che und öffent­li­che Ein­rich­tun­gen in Anspruch genom­men wer­den, zum Bei­spiel für eine Tätig­keit als Ver­eins­vor­stand, Schatz­meis­ter, Schieds­rich­ter oder Platz­wart, aber eben­so für Rei­ni­gungs- oder Fahr­dienst, den Eltern über­neh­men.

  • Mit­tel­ver­wen­dungs­frist: Die Frist, inner­halb der steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaf­ten ihre Mit­tel ver­wen­den müs­sen, soll um ein Jahr ver­län­gert wer­den. Bis­her muss­ten die Mit­tel bis zum Ablauf des auf den Zufluss fol­gen­den Kalen­der­jah­res ver­wen­det wer­den. Die­se Ände­rung soll einen grö­ße­ren und fle­xi­ble­ren Pla­nungs­zeit­raum für den Ein­satz der zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mit­tel ermög­li­chen.

  • Rück­la­gen­bil­dung: Durch eine gesetz­li­che Rege­lung der Wie­der­be­schaf­fungs­rück­la­ge kön­nen auch steu­er­be­güns­tig­te Orga­ni­sa­tio­nen Mit­tel zurück­le­gen, um bei­spiels­wei­se einen alten Pkw durch einen neu­en oder grö­ße­ren zu erset­zen. Auch bei der frei­en Rück­la­ge ist eine Erleich­te­rung geplant. Kör­per­schaf­ten kön­nen das nicht aus­ge­schöpf­te Poten­zi­al, das sie in einem Jahr in die freie Rück­la­ge hät­ten ein­stel­len kön­nen, in den fol­gen­den zwei Jah­ren aus­schöp­fen.

  • Haf­tungs­be­schrän­kung: Im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch soll eine Rege­lung ein­ge­führt wer­den, die die zivil­recht­li­che Haf­tung von Ver­eins­mit­glie­dern oder Mit­glie­der von Ver­eins­or­gan­gen auf Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit beschränkt, wenn deren Ver­gü­tung 720 Euro jähr­lich nicht über­steigt.

  • Stif­tun­gen: Es ist eine Ver­län­ge­rung der Frist für Ver­mö­gens­zu­füh­run­gen aus Erträ­gen bei neu gegrün­de­ten Stif­tun­gen geplant.

  • Gemein­nüt­zi­ge GmbH: Nun wird gesetz­lich gere­gelt, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die Abkür­zung “gGmbH” ver­wen­det wer­den kann.

  • Zuwen­dungs­be­stä­ti­gun­gen: Der Zeit­raum, in dem gemein­nüt­zi­ge Kör­per­schaf­ten Zuwen­dungs­be­stä­ti­gun­gen aus­stel­len dür­fen, wird gesetz­lich defi­niert. Durch die gesetz­li­che Rege­lung wird sicher­ge­stellt, dass nur die Kör­per­schaf­ten Zuwen­dungs­be­stä­ti­gun­gen aus­stel­len kön­nen, die in regel­mä­ßi­gem Zeit­ab­stand die Vor­aus­set­zun­gen für ihre Steu­er­be­güns­ti­gung durch das Finanz­amt über­prü­fen las­sen. Außer­dem ermög­licht die Rege­lung auch den­je­ni­gen Kör­per­schaf­ten Zuwen­dungs­be­stä­ti­gun­gen aus­zu­stel­len, die noch kei­nen Frei­stel­lungs­be­scheid oder eine Anla­ge zum Kör­per­schaft­steu­er­be­scheid erhal­ten haben.