Treppenlift als außergewöhnliche Belastung

Zwar kommt auch ein Treppenlift steuerlich als außergewöhnliche Belastung in Frage, aber wie bei anderen medizinischen Hilfsmitteln nur dann, wenn vor der Installation ein amtsärztliches Attest eingeholt wurde.

Ein Trep­pen­lift ist ein medi­zi­ni­sches Hilfs­mit­tel im wei­te­ren Sin­ne und damit grund­sätz­lich als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich abzugs­fä­hig. Vor­aus­set­zung für den Abzug ist aber die Vor­la­ge eines amts- oder ver­trau­ens­ärzt­li­chen Attests, das vor dem Ein­bau des Trep­pen­lifts erstellt wur­de. Mit die­ser Ent­schei­dung setzt das Finanz­ge­richt Müns­ter die Ände­rung aus dem Steu­er­ver­ein­fa­chungs­ge­setz 2011 durch, mit dem die Attest­pflicht gesetz­lich ver­an­kert wur­de.