Sanierungsklausel als Beihilfe

Aus formalen Gründen wurde die Nichtigkeitsklage der Bundesregierung gegen den Beschluss der EU-Kommission abgewiesen, der die Sanierungsklausel als unzulässige Beihilfe für Unternehmen in Schwierigkeiten einstuft.

Nach­dem die EU-Kom­mis­si­on die Sanie­rungs­klau­sel als unzu­läs­si­ge Bei­hil­fe gewer­tet hat­te, muss­te die Bun­des­re­pu­blik die Sanie­rungs­klau­sel zumin­dest vor­erst wie­der rück­gän­gig machen. Jetzt hat aber das Gericht der Euro­päi­schen Uni­on die Nich­tig­keits­kla­ge der Bun­des­re­gie­rung gegen den Beschluss der EU-Kom­mis­si­on abge­wie­sen. Aller­dings wur­de die Kla­ge nicht etwa abge­wie­sen, weil das Gericht die Auf­fas­sung der Kom­mis­si­on teilt, son­dern weil die Bun­des­re­gie­rung die Kla­ge­frist um einen Tag ver­säumt hat. Zumin­dest vom Gericht ist also kei­ne Unter­stüt­zung für die Wie­der­ein­füh­rung der Sanie­rungs­klau­sel zu erwar­ten.