Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern

Eine Reihe von Kriterien regelt die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern.

Ein Geschäfts­füh­rer ist sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig, wenn

  • er in den Betrieb wie ein frem­der Geschäfts­füh­rer ein­ge­glie­dert ist,

  • an ihn ein ange­mes­se­nes Gehalt gezahlt wird,

  • er ohne maß­geb­li­chen Ein­fluss auf die Geschi­cke der GmbH ist.

Zum letz­ten Punkt bestehen fol­gen­de Grund­sät­ze: Mit einem Stimm­recht von 50% ist ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer in jedem Fall Unter­neh­mer und nicht sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig. Hat er weni­ger als 50% der Stimm­rech­te, so kann er Unter­neh­mer sein, wenn er allein über das not­wen­di­ge Know-how ver­fügt. Der Geschäfts­füh­rer kann mit sei­nem Fach­wis­sen die Gesell­schaft beherr­schen, so dass ohne sei­ne Mit­wir­kung in dem Unter­neh­men kei­ne Ent­schei­dun­gen getrof­fen wer­den kön­nen. Eine Haf­tung spielt kei­ne Rol­le; denn in jedem Fall trägt ein GmbH-Geschäfts­füh­rer per­sön­lich kein Unter­neh­mer­ri­si­ko!