Lohnsteuerabzug nach dem ELStAM-Start

In diesem Jahr müssen die Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug auf das ELStAM-Verfahren umstellen, können aber bis zur Umstellung weiter das Papierverfahren anwenden.

Nach meh­re­ren fehl­ge­schla­ge­nen Anläu­fen sind die elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le (ELS­tAM) am 1. Novem­ber 2012 offi­zi­ell gestar­tet. Seit­her kön­nen Arbeit­ge­ber ihre Arbeit­neh­mer anmel­den und deren ELS­tAM elek­tro­nisch abru­fen, auch wenn die abge­ru­fe­nen ELS­tAM selbst frü­hes­tens ab dem 1. Janu­ar 2013 anzu­wen­den sind. Eine glei­ten­de Ein­füh­rung des ELS­tAM-Ver­fah­rens soll Eng­päs­se bei den Arbeit­ge­bern als auch bei der Finanz­ver­wal­tung ver­mei­den, und daher kön­nen die Arbeit­ge­ber den Ein­stiegs­zeit­punkt in das Ver­fah­ren im Lau­fe des Jah­res 2013 selbst wäh­len.

Der­zeit gibt es aber noch kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge für die glei­ten­de Ein­füh­rung. Eine ent­spre­chen­de Geset­zes­än­de­rung war eigent­lich im Jah­res­steu­er­ge­setz 2013 vor­ge­se­hen, und im Hin­blick dar­auf hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um im Dezem­ber bereits vor­ab die Anwen­dung der Geset­zes­än­de­rung zur glei­ten­den ELS­tAM-Ein­füh­rung ange­ord­net. Aller­dings ging das Minis­te­ri­um damals auch noch von einer schnel­len Ver­ab­schie­dung des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2013 aus, doch das liegt nach dem Eklat im Streit zwi­schen Bun­des­tag und Bun­des­rat auf Eis. Die not­wen­di­gen Ände­run­gen wer­den vor­aus­sicht­lich in einem neu­en Geset­zes­vor­ha­ben umge­setzt, das aber noch eini­ge Mona­te bis zur end­gül­ti­gen Ver­ab­schie­dung braucht.

Damit stellt sich die Fra­ge, ob die Arbeit­ge­ber trotz­dem auf die glei­ten­de Ein­füh­rung ver­trau­en und vor­erst noch das alte Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren anwen­den kön­nen, selbst falls das Jah­res­steu­er­ge­setz 2013 nicht mehr umge­setzt wird und ein ande­res Gesetz noch län­ger auf sich war­ten lässt. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat aber mitt­ler­wei­le erklärt, dass Bund und Län­der auf jeden Fall an der glei­ten­den Ein­füh­rung fest­hal­ten, und das Schrei­ben des Minis­te­ri­ums mit der Bil­lig­keits­re­ge­lung wei­ter Bestand hat. Die Arbeit­ge­ber kön­nen sich also dar­auf ver­las­sen, dass die Finanz­ver­wal­tung die­se Rege­lun­gen beach­tet.

Folg­lich wer­den im Jahr 2013 das bis­he­ri­ge Papier­ver­fah­ren und das neue elek­tro­ni­sche Ver­fah­ren neben­ein­an­der Anwen­dung fin­den. Aller­dings müs­sen die ELS­tAM zumin­dest für einen im Jahr 2013 enden­den Lohn­zah­lungs­zeit­raum abge­ru­fen und ange­wen­det wer­den. Im Wesent­li­chen gel­ten für Arbeit­ge­ber, die noch nicht umge­stellt haben, wei­ter­hin die alten Regeln, die schon in den letz­ten bei­den Jah­ren zu beach­ten waren. Umge­kehrt müs­sen Arbeit­ge­ber, die bereits auf den ELS­tAM-Abruf umge­stellt haben, die Vor­ga­ben des neu­en Ver­fah­rens beach­ten. Die Details regelt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um in einem ELS­tAM-Ein­füh­rungs­schrei­ben.

Lei­der liegt die­ses Ein­füh­rungs­schrei­ben aber immer noch nur in einer Ent­wurfs­fas­sung vor, weil dem Minis­te­ri­um die gesetz­li­che Grund­la­ge fehlt, um das Schrei­ben in der end­gül­ti­gen Form zu ver­öf­fent­li­chen. Mit grund­sätz­li­chen Ände­run­gen ist in der End­fas­sung nicht zu rech­nen. Es ist aber nicht aus­zu­schlie­ßen, dass das Minis­te­ri­um noch Ergän­zun­gen in Detail­fra­gen vor­nimmt. Die fol­gen­den Hin­wei­se bezie­hen sich also nicht auf die End­fas­sung des Ein­füh­rungs­schrei­bens, sind aber vor­erst trotz­dem sowohl für die Arbeit­ge­ber als auch für die Finanz­ver­wal­tung eine ver­bind­li­che Vor­ga­be.

  • Umstel­lungs­zeit­raum: Im Lauf des Jah­res müs­sen die Arbeit­ge­ber ihre Arbeit­neh­mer in der ELS­tAM-Daten­bank anmel­den und spä­tes­tens für den letz­ten im Kalen­der­jahr 2013 enden­den Lohn­zah­lungs­zeit­raum die ELS­tAM abru­fen und anwen­den. Ein Abruf mit Wir­kung ab 2014 ist ver­spä­tet. Grund­sätz­lich muss der Arbeit­ge­ber nach erfolg­rei­chem Abruf der ELS­tAM die­se auch für die nächs­te auf den Abruf­zeit­punkt fol­gen­de Lohn­ab­rech­nung anwen­den und im Lohn­kon­to auf­zeich­nen — aller­dings mit zwei Aus­nah­men (sie­he nächs­ter Punkt).

  • Ver­zö­ger­te Anwen­dung der ELS­tAM: Ein­ma­lig darf der Arbeit­ge­ber für bis zu sechs Kalen­der­mo­na­te auf eine Anwen­dung der abge­ru­fe­nen ELS­tAM ver­zich­ten und den Lohn­steu­er­ab­zug wei­ter nach dem Papier­ver­fah­ren durch­füh­ren. In die­ser Zeit kann der Arbeit­ge­ber sei­ne Lohn­ab­rech­nungs­soft­ware tes­ten oder ein­fach nur die abge­ru­fe­nen Daten dem Arbeit­neh­mer zur Kon­trol­le vor­ab mit­tei­len. Aller­dings ist für die ver­zö­ger­te Anwen­dung der abge­ru­fe­nen ELS­tAM die Zustim­mung des Arbeit­neh­mers erfor­der­lich. Eine Doku­men­ta­ti­on die­ser Zustim­mung ist aber nicht erfor­der­lich. Außer­dem kann der Arbeit­ge­ber auf frei­wil­li­ger Basis und mit Zustim­mung des Arbeit­neh­mers den Lohn­steu­er­ab­zug für bis zu sechs Mona­te nach den bis­her gespei­cher­ten Daten vor­neh­men, wenn die erst­ma­li­ge Anwen­dung der ELS­tAM zu einem vom bis­he­ri­gen Ver­fah­ren abwei­chen­den Lohn­steu­er­ab­zug führt. In die­sem Zeit­raum kann der Arbeit­neh­mer mit dem Finanz­amt die Abwei­chun­gen der ELS­tAM von den vor­lie­gen­den Papier­be­schei­ni­gun­gen auf­klä­ren. In bei­den Fäl­len gilt der Sechs-Monats-Zeit­raum auch dann, wenn er über das Jah­res­en­de hin­aus­geht. Zu einer nach­träg­li­chen Kor­rek­tur der Lohn­ab­rech­nung ist der Arbeit­ge­ber nicht ver­pflich­tet.

  • ELS­tAM-Anmel­dung: Bei der Anmel­dung des Arbeit­neh­mers in der ELS­tAM-Daten­bank muss der Arbeit­ge­ber ange­ben, ob es sich um das ers­te oder ein wei­te­res Arbeits­ver­hält­nis han­delt. Ein ers­tes Arbeits­ver­hält­nis darf der Arbeit­ge­ber in die­sem Jahr nur anmel­den, wenn ihm für den Arbeit­neh­mer die Lohn­steu­er­kar­te 2010 oder eine vom Finanz­amt aus­ge­stell­te Beschei­ni­gung für den Lohn­steu­er­ab­zug mit einer der Steu­er­klas­sen I bis V vor­liegt. Eine Aus­nah­me gilt im Rah­men der Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung für Aus­zu­bil­den­de sowie für den Fall, dass der Arbeit­neh­mer die wei­te­re Gül­tig­keit der Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le aus der Lohn­steu­er­kar­te 2010 schrift­lich bestä­tigt, weil auf der Lohn­steu­er­kar­te 2010 eine Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung erteilt und die Kar­te des­halb an den Arbeit­neh­mer aus­ge­hän­digt wur­de.

  • Umstel­lung auf ELS­tAM: Idea­ler­wei­se sol­len die Arbeit­ge­ber alle Arbeit­neh­mer einer Betriebs­stät­te zeit­gleich in das ELS­tAM-Ver­fah­ren ein­be­zie­hen. Um den Ein­stieg zu erleich­tern, lässt die Finanz­ver­wal­tung aber auch eine stu­fen­wei­se Umstel­lung zu. So oder so soll der Arbeit­ge­ber dem jewei­li­gen Arbeit­neh­mer den Zeit­punkt für die erst­ma­li­ge Anwen­dung der ELS­tAM zeit­nah mit­tei­len. Eine Mit­tei­lung des erst­ma­li­gen ELS­tAM-Abrufs gegen­über dem Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt ist dage­gen nicht erfor­der­lich. Auch bei Abwei­chun­gen zwi­schen den ELS­tAM und den bis­he­ri­gen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­len besteht kei­ne Kor­rek­tur- oder Anzei­ge­pflicht für den Arbeit­ge­ber.

  • Papier­ver­fah­ren: Solan­ge der Arbeit­ge­ber das ELS­tAM-Ver­fah­ren nicht anwen­det, erfolgt der Lohn­steu­er­ab­zug wie bis­her auf der Grund­la­ge der Lohn­steu­er­kar­te 2010 oder einer vom Finanz­amt aus­ge­stell­te Beschei­ni­gung für den Lohn­steu­er­ab­zug (Ersatz­be­schei­ni­gung). Der Arbeit­ge­ber braucht nicht zu prü­fen, ob die Vor­aus­set­zun­gen für die dar­in genann­ten Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le noch vor­lie­gen. Die Ver­ein­fa­chungs­re­gel für Azu­bis gilt nach wie vor. Wur­de die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung schon vor 2013 genutzt, muss der Azu­bi schrift­lich bestä­ti­gen, dass es sich wei­ter­hin um sein ers­tes Dienst­ver­hält­nis han­delt.

  • Abwei­chen­de Lohn­steu­er­da­ten: Von der Lohn­steu­er­kar­te oder Ersatz­be­schei­ni­gung abwei­chen­de Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le, zum Bei­spiel eine geän­der­te Steu­er­klas­se, kann der Arbeit­neh­mer anhand ver­schie­de­ner amt­li­cher Beschei­ni­gun­gen nach­wei­sen. Das kann das Mit­tei­lungs­schrei­ben des Finanz­amts über die gespei­cher­ten ELS­tAM des Arbeit­neh­mers sein oder eine sons­ti­ge Beschei­ni­gung des Finanz­amts. Die­se Doku­men­te sind für den Arbeit­ge­ber aller­dings nur dann maß­ge­bend, wenn ihm gleich­zei­tig die Lohn­steu­er­kar­te 2010 oder die Ersatz­be­schei­ni­gung für das ers­te Dienst­ver­hält­nis des Arbeit­neh­mers vor­liegt (Steu­er­klas­sen I bis V). Die Lohn­steu­er­kar­te oder Ersatz­be­schei­ni­gung dient dabei allein als Nach­weis, dass es sich um das ers­te Arbeits­ver­hält­nis han­delt. Maß­ge­bend für den Lohn­steu­er­ab­zug sind dage­gen allein die aus­ge­wie­se­nen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le auf der zuletzt aus­ge­stell­ten amt­li­chen Beschei­ni­gung.

  • Abwei­chen­de Mel­de­da­ten: Beim erst­ma­li­gen Abruf der ELS­tAM durch den Arbeit­ge­ber kann es pas­sie­ren, dass die Finanz­ver­wal­tung für den Arbeit­neh­mer auf­grund feh­ler­haf­ter Mel­de­da­ten unzu­tref­fen­de ELS­tAM bereit­stellt. In die­sem Fall muss sich der Arbeit­neh­mer mit dem Finanz­amt in Ver­bin­dung setz­ten und sich um eine Klä­rung küm­mern. Das Finanz­amt sperrt dann ggf. den Arbeit­ge­ber­ab­ruf vor­über­ge­hend und stellt statt­des­sen eine “Beson­de­re Beschei­ni­gung für den Lohn­steu­er­ab­zug” aus. Hier gilt dann eben­falls, dass der Arbeit­ge­ber die Beschei­ni­gung für den dar­in genann­ten Zeit­raum nur dann ver­wen­den darf, wenn ihm außer­dem die Lohn­steu­er­kar­te 2010 oder die Ersatz­be­schei­ni­gung vor­liegt.

  • Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses: Hat der Arbeit­ge­ber die ELS­tAM des Arbeit­neh­mers bereits abge­ru­fen, muss er den Tag der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses der Finanz­ver­wal­tung unver­züg­lich elek­tro­nisch mit­tei­len. Eine sol­che elek­tro­ni­sche Abmel­dung ist auch dann erfor­der­lich, wenn das Finanz­amt den Arbeit­ge­ber­ab­ruf vor­über­ge­hend gesperrt hat.

  • Auf­be­wah­rung der Papier­be­schei­ni­gun­gen: Die Lohn­steu­er­kar­te oder Ersatz­be­schei­ni­gung des Arbeit­neh­mers muss der Arbeit­ge­ber bis Ende 2014 auf­be­wah­ren, es sei denn, das Arbeits­ver­hält­nis wird schon vor Ende 2014 been­det.

  • Här­te­fall­re­ge­lung: Weil der Ein­füh­rungs­zeit­raum zum 31. Dezem­ber 2013 endet, kön­nen Här­te­fall­an­trä­ge auf Nicht­teil­nah­me am ELS­tAM-Ver­fah­ren frü­hes­tens mit Wir­kung ab dem letz­ten Lohn­zah­lungs­zeit­raum in 2013 gestellt wer­den. Bis dahin steht das Papier­ver­fah­ren näm­lich ohne­hin zur Ver­fü­gung.