Umsatzsteuernachschau bei Unternehmen

Mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz wurde die Umsatzsteuernachschau eingeführt, die der Finanzverwaltung die unangemeldete Kontrolle von Unternehmen erlaubt.

Das Steu­er­ver­kür­zungs­be­kämp­fungs­ge­setz hat die Befug­nis­se der Finanz­ver­wal­tung erheb­lich erwei­tert. Umsatz­steu­er­prü­fer haben jetzt das Recht, ohne vor­he­ri­ge Ankün­di­gung wäh­rend der Geschäfts­zei­ten Ihre Geschäfts­räu­me zu betre­ten, um Sach­ver­hal­te fest­zu­stel­len, die für die Besteue­rung erheb­lich sein kön­nen. Auf Ver­lan­gen müs­sen Sie Auf­zeich­nun­gen, Bücher, Geschäfts­pa­pie­re und ande­re Urkun­den vor­le­gen und Aus­künf­te ertei­len, sofern dies für die steu­er­li­chen Fest­stel­lun­gen erfor­der­lich ist.

Bei begrün­de­tem Anlass kann der Prü­fer ohne eine Prü­fungs­an­ord­nung zu einer nor­ma­len Außen­prü­fung über­ge­hen. Außer­dem kön­nen sei­ne Fest­stel­lun­gen auch für die Erhe­bung ande­rer Steu­ern her­an­ge­zo­gen wer­den. Selbst Pri­vat­räu­me sind nicht vor einer Durch­su­chung sicher, es muss ledig­lich eine drin­gen­de Gefahr ver­mu­tet wer­den.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat eine “Schwar­ze Lis­te” zusam­men­ge­stellt, aus der sich die Ver­dachts­grün­de erge­ben:

  1. Geschäfts­füh­rer mit Wohn­sitz außer­halb des Nah­be­reichs des Unter­neh­mens oder im Aus­land

  2. Geschäfts­füh­rer übt die­se Funk­tio­nen auch bei ande­ren Unter­neh­men aus

  3. Nicht zur Geschäfts­füh­rung gehö­ren­de Per­so­nen sind mit Voll­mach­ten aus­ge­stat­tet

  4. Feh­len einer pro­fes­sio­nel­len Steu­er­be­ra­tung

  5. Bera­tung durch Steu­er­be­ra­ter oder Rechts­an­wäl­te, die wie­der­holt als Bera­ter von Steu­er­hin­ter­zie­hern auf­ge­tre­ten sind

  6. Feh­len eines vor­ge­druck­ten Brief­kop­fes oder Geschäfts­pa­piers

  7. Bestehen aus­län­di­scher Bank­ver­bin­dun­gen

  8. Gute Umsät­ze, vor allem im ers­ten Jahr der Betä­ti­gung

Die Lis­te macht deut­lich, dass vie­le Unter­neh­men mit einer Umsatz­steu­er­nach­schau rech­nen müs­sen.