Unterhaltszahlung bei Zweitausbildung

Eine potentielle Unterhaltspflicht berechtigt nicht dazu, Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.

Unter­halts­zah­lun­gen, die Sie im Hin­blick auf eine kon­kre­te gesetz­li­che Unter­halts­pflicht leis­ten, kön­nen Sie als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich gel­tend machen. Anders ver­hält es sich jedoch bei poten­ti­el­len Unter­halts­pflich­ten. Hier fehlt es an einer gesetz­li­chen Pflicht. Ein bloß mora­li­scher Grund­satz genügt nicht.

Bei­spiel: Ihr Kind hat bereits eine abge­schlos­se­ne Berufs­aus­bil­dung und ent­schließt sich nach mehr­jäh­ri­ger Berufs­tä­tig­keit zu einem Stu­di­um. Sie zah­len monat­lich Unter­halt und wol­len die­se Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen gel­tend machen. Da kei­ne gesetz­li­che Unter­halts­pflicht mehr besteht, ist dies aus­ge­schlos­sen. Eine poten­ti­el­le Unter­halts­pflicht der­art, dass man gegen­über Ver­wand­ten in gera­de Linie immer zum Unter­halt ver­pflich­tet sei, reicht nicht aus.