Steuerfreiheit eines Forschungsstipendiums

Nur weil ein Stipendium an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, ist die Geldförderung damit nicht automatisch steuerpflichtig, meint das Finanzgericht Hamburg.

Damit ein For­schungs­sti­pen­di­um steu­er­frei ist, darf es den für die For­schungs­auf­ga­be und die Bestrei­tung des Lebens­un­ter­halts erfor­der­li­chen Betrag nicht über­stei­gen. Außer­dem darf es den Sti­pen­dia­ten nicht zu einer bestimm­ten wis­sen­schaft­li­chen oder künst­le­ri­schen Gegen­leis­tung ver­pflich­ten. Mit dem zwei­ten Aspekt hat sich jetzt das Finanz­ge­richt Ham­burg befasst und ist zu dem Ergeb­nis gekom­men, dass eine Gegen­leis­tung nicht allein des­we­gen vor­liegt, weil das Sti­pen­di­um für die For­schung zu einem bestimm­ten The­ma ver­ge­ben wur­de und eine wesent­li­che Ände­rung die­ses The­mas zustim­mungs­pflich­tig ist. Das gilt zumin­dest solan­ge, wie der Sti­pen­di­at ansons­ten frei an dem The­ma arbei­ten kann und kein bestimm­tes Ergeb­nis ablie­fern muss.

Auch eine Rei­he ande­rer Anfor­de­run­gen zählt das Finanz­ge­richt nicht zu den Gegen­leis­tun­gen, die eine Steu­er­frei­heit aus­schlie­ßen wür­den. Die Ver­pflich­tung zur Anwe­sen­heit am Kol­leg, das das Sti­pen­di­um gewährt, zur Teil­nah­me und zum Vor­trag in einem Arbeits­kreis mit ande­ren Sti­pen­dia­ten, zur Erstel­lung eines Abschluss­be­richts sowie die Pflicht zu einem Hin­weis auf den Sti­pen­di­en­ge­ber im Fall einer Ver­öf­fent­li­chung des For­schungs­er­geb­nis­ses ste­hen der Steu­er­frei­heit nicht im Wege.